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nach dem Gesetz vom 21. Dezember 1842 zur Verpflegung des
Armen verpflichtet gewesen wäre, mit ihrer Klage auf Ersatz der
Verpflegungskosten ein obsiegendes Urteil erstritten. In dem zur
Entscheidung vorliegenden Rechtsfall verlangt nun die Stadt G.
von der Stadt St. mit der condictio sine causa denjenigen Betrag
zurück, dessen Aufwendung vermieden worden wäre, wenn die
Stadt St. ihr Nachricht gegeben hätte und sie dadurch in die
Lage gekommen wäre, für die Ueberführung des Kranken zu
sorgen, der Kranke folgeweise in der Stadt G. hätte verpflegt
werden können, wo die Verpflegung sich um den in der Klage
zurückverlangten Betrag billiger gestaltet hätte. Die Entschei-
dung gibt der Klage mit der Begründung statt, dass die Stadt
St. für die Versehen ihrer Beamten, die darin bestanden, dass
sie der Stadt G. keine Nachricht gaben, zu haften habe. In dem
Rechtsfall handelt es sich aber wahrscheinlich um Versehen der
verfassungsmässig berufenen Vertreter der Stadt St. in Ausfüh-
rung der ihnen obliegenden Verrichtungen, für die die Stadt St.
aufzukommen hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern diese
vom Oberverwaltungsgericht zitierte Entscheidung für die Be-
hauptung dieses Gerichts sprechen kann, dass ein Gemeindevertrag
vollwirksam bleibt, auch wenn der Gemeindevorstand versehentlich
ohne jeden Beschluss gehandelt hatte, d. h. dass die Gemeinde
auch für Kompetenzüberschreitungen ihrer Vertreter zu haften
habe. In dem Urteil ist mit keinem Wort erwähnt, dass die
städtischen Beamten von St. ihre Kompetenzen überschritten haben.
Die Formvorschriften der Städte- und Landgemeindeordnung
über die Form urkundlicher Verpflichtungen der Gemeinden sind
zwingender Natur. Insoweit daher ein Dritter aus den Urkunden
Rechte herleiten will, müssen diese den Formerfordernissen ent-
sprechen, widrigenfalls der Dritte das Zustandekommen des Ver-
trages anderweit erweisen muss. Fehlt einer Vertragsurkunde,
in der die Gemeinden Verpflichtungen eingehen, die Anführung
des Gemeindebeschlusses oder die Untersieglung oder die Unter-