Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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nach dem Gesetz vom 21. Dezember 1842 zur Verpflegung des 
Armen verpflichtet gewesen wäre, mit ihrer Klage auf Ersatz der 
Verpflegungskosten ein obsiegendes Urteil erstritten. In dem zur 
Entscheidung vorliegenden Rechtsfall verlangt nun die Stadt G. 
von der Stadt St. mit der condictio sine causa denjenigen Betrag 
zurück, dessen Aufwendung vermieden worden wäre, wenn die 
Stadt St. ihr Nachricht gegeben hätte und sie dadurch in die 
Lage gekommen wäre, für die Ueberführung des Kranken zu 
sorgen, der Kranke folgeweise in der Stadt G. hätte verpflegt 
werden können, wo die Verpflegung sich um den in der Klage 
zurückverlangten Betrag billiger gestaltet hätte. Die Entschei- 
dung gibt der Klage mit der Begründung statt, dass die Stadt 
St. für die Versehen ihrer Beamten, die darin bestanden, dass 
sie der Stadt G. keine Nachricht gaben, zu haften habe. In dem 
Rechtsfall handelt es sich aber wahrscheinlich um Versehen der 
verfassungsmässig berufenen Vertreter der Stadt St. in Ausfüh- 
rung der ihnen obliegenden Verrichtungen, für die die Stadt St. 
aufzukommen hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern diese 
vom Oberverwaltungsgericht zitierte Entscheidung für die Be- 
hauptung dieses Gerichts sprechen kann, dass ein Gemeindevertrag 
vollwirksam bleibt, auch wenn der Gemeindevorstand versehentlich 
ohne jeden Beschluss gehandelt hatte, d. h. dass die Gemeinde 
auch für Kompetenzüberschreitungen ihrer Vertreter zu haften 
habe. In dem Urteil ist mit keinem Wort erwähnt, dass die 
städtischen Beamten von St. ihre Kompetenzen überschritten haben. 
Die Formvorschriften der Städte- und Landgemeindeordnung 
über die Form urkundlicher Verpflichtungen der Gemeinden sind 
zwingender Natur. Insoweit daher ein Dritter aus den Urkunden 
Rechte herleiten will, müssen diese den Formerfordernissen ent- 
sprechen, widrigenfalls der Dritte das Zustandekommen des Ver- 
trages anderweit erweisen muss. Fehlt einer Vertragsurkunde, 
in der die Gemeinden Verpflichtungen eingehen, die Anführung 
des Gemeindebeschlusses oder die Untersieglung oder die Unter-
	        
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