Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

-— 251 — 
schrift eines Schöffen oder des Gemeindevorstehers, so kann man 
die Urkunde nicht als rechtsverbindlich anerkennen. Die Ge- 
meinde wird daher, wenn nicht anderweit ihre Genehmigung nach- 
gewiesen werden kann, jedenfalls aus den Urkunden nicht in An- 
spruch genommen werden können. Der Einwand der mangelnden 
Rechtsverbindlichkeit ist aber nicht nur der Gemeinde, sondern 
auch dem Dritten gegeben, das hat das Reichsgericht ausdrück- 
lich anerkannt ”. Von diesen Grundsätzen für wechselmässige 
Verpflichtungen der Gemeinde eine Ausnahme zu machen, wie es 
das Reichsgericht tut, liegt kein Anlass vor ?®. Die Vorschriften 
der Gemeindeordnungen sind ganz allgemein für Urkunden der 
Gemeinden gegeben, in denen diese Dritten gegenüber Verpflich- 
tungen eingehen. Sie werden durch die in der Wechselordnung 
gegebenen Vorschriften nicht berührt. Das Privatrecht kann nur 
soweit für eine Materie des öffentlichen Rechts Geltung haben, 
soweit diese nicht durch das öffentliche Recht selbst ausschliess- 
lich geregelt wird. Hier sind aber im öffentlichen Recht die 
Formerfordernisse bestimmt und daher ist für die Anwendung 
abweichender privatrechtlicher Normen kein Raum. 
Die Formvorschriften der Gemeindeordnung können, wie wir 
gesehen, nicht dazu dienen, den Gemeinden die Einrede abzu- 
schneiden, dass ein Beschluss der Gemeindevertretung bezw. der 
Stadtverordnetenversammlung fehlt. Der Ansicht, dass dem Mit- 
kontrahenten die ordnungsmässig ausgeführten und vollzogenen 
Schriftstücke genügen können und dass es ihm gleichgültig sein 
kann, ob die von der Urkunde angeführten Beschlüsse und Er- 
klärungen an sich existieren ®°, "kann nicht beigetreten werden, 
und dies, weil die Gemeinden dann Kompetenzüberschreitungen 
der Magistrate bezw. Gemeindevorsteher schutzlos ausgesetzt wären. 
Der Dritte hat sich mithin in jedem Fall über das Vorliegen 
»7 RG. Bd. 31 S. 326. 
22 Eintgegengesetzt RG. Bd. 50 S. 23. 
22 Eintgegengesetzt KEIL a.a.O. S. 246,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.