Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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seiner Ausführung, d.h. seiner Erklärung an den Dritten, ebenso 
beliebig geändert werden, wie der noch nicht erklärte Entschluss 
einer physischen Person. Auch das Reichsgericht erkennt die 
Möglichkeit an, dass die Stadt, nachdem bereits Magistrat und 
die Stadtverordneten übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben, 
trotzdem noch beschliessen kann, sich in anderer Form als in 
Urkunden binden zu wollen, z.B. durch eine Ermächtigung des 
Bürgermeisters zur Bekanntgabe des Beschlusses der Stadtver- 
ordneten an den Gegenkontrahenten ®? oder zum Vertragsschlusse 
selbst. Der Magistrat bezw. der Gemeindevorsteher ist mithin 
jederzeit in der Lage, im Einverständnis mit der Gemeindever- 
tretung verpflichtende Erklärungen gegenüber Dritten auch münd- 
lich abzugeben °°, 
  
  
*2 Ibid. S. 327: Auf der einen Seite spricht also das Reichsgericht dem 
Bürgermeister die Befugnis ab, die Beschlüsse der Stadtverordneten ohne 
Ermächtigung mit bindender Kraft Dritten bekannt zu geben, auf der anderen 
Seite legt es dem Gemeindevorsteher (auch Einzelperson) die umfassendsten 
Befugnisse bei. 
856 2.8 gilt nur für den Fall, dass die urkundliche Bekanntmachung 
vom Magistrat selbst ausgeht. Dieser kann sich jedoch zur Bekanntmachung 
auch eines indirekten Verfahrens unter Zuziehung von Mittelspersonen be- 
dienen. Der Akt der Bekanntgabe des Inhalts eines schriftlichen Verpflich- 
tungsvertrags, durch den sich die Bindung des Erklärenden an seine schrift- 
liche Willensäusserung vollzieht, liegt ausserhalb des Bereichs der für die ur- 
kundliche Erklärung geltenden Formvorschriften. Urteil des RG. vom 27 5. 03. 
GRUCHOT Bd. 47 S. 1123.
	        
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