— 253 —
seiner Ausführung, d.h. seiner Erklärung an den Dritten, ebenso
beliebig geändert werden, wie der noch nicht erklärte Entschluss
einer physischen Person. Auch das Reichsgericht erkennt die
Möglichkeit an, dass die Stadt, nachdem bereits Magistrat und
die Stadtverordneten übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben,
trotzdem noch beschliessen kann, sich in anderer Form als in
Urkunden binden zu wollen, z.B. durch eine Ermächtigung des
Bürgermeisters zur Bekanntgabe des Beschlusses der Stadtver-
ordneten an den Gegenkontrahenten ®? oder zum Vertragsschlusse
selbst. Der Magistrat bezw. der Gemeindevorsteher ist mithin
jederzeit in der Lage, im Einverständnis mit der Gemeindever-
tretung verpflichtende Erklärungen gegenüber Dritten auch münd-
lich abzugeben °°,
*2 Ibid. S. 327: Auf der einen Seite spricht also das Reichsgericht dem
Bürgermeister die Befugnis ab, die Beschlüsse der Stadtverordneten ohne
Ermächtigung mit bindender Kraft Dritten bekannt zu geben, auf der anderen
Seite legt es dem Gemeindevorsteher (auch Einzelperson) die umfassendsten
Befugnisse bei.
856 2.8 gilt nur für den Fall, dass die urkundliche Bekanntmachung
vom Magistrat selbst ausgeht. Dieser kann sich jedoch zur Bekanntmachung
auch eines indirekten Verfahrens unter Zuziehung von Mittelspersonen be-
dienen. Der Akt der Bekanntgabe des Inhalts eines schriftlichen Verpflich-
tungsvertrags, durch den sich die Bindung des Erklärenden an seine schrift-
liche Willensäusserung vollzieht, liegt ausserhalb des Bereichs der für die ur-
kundliche Erklärung geltenden Formvorschriften. Urteil des RG. vom 27 5. 03.
GRUCHOT Bd. 47 S. 1123.