Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Die Kontrolle des Unterhauses über englische 
Richter. 
Von 
Rechtsanwalt Dr. ©. H. P. INHULSEN, Birkbeck Bank Chambers, 
Holborn, London WO. 
Es sind nicht ganz 40 Jahre verflossen, seitdem das Unter- 
haus auf eigene Prüfung der Wahlen verzichtete und die Prüfung 
den höheren Richtern zuwies. Man gelangte 1868 zu der Ueber- 
zeugung, dass eine Wahlprüfung durch eine Unterhauskommission 
ein Possenspiel sei. Die Kommissionsmitglieder waren sämtlich 
Parteigänger; die Kommission war derartig zusammengesetzt, dass 
stets eine der beiden Parteien über eine Majorität in derselben 
verfügte; sobald die Kommission bestellt war, wusste man, wie 
die Entscheidung lauten würde. Deshalb verlegte man die Wahl- 
prüfung aus den Räumen der Parteipolitik in die Sitzungsräume 
der höheren Richter. Man ging dabei offenbar von der Annahme 
aus, dass die Parteipolitik in einem englischen Gerichtshofe keinen 
Platz findet, und dass der englische Advokat, mag er die Richter- 
würde auch zum Teil durch parteipolitische Dienste erlangt haben, 
mit seiner Erhebung in den Richterstand jede Parteipolitik bei- 
seite legt. Ein 71 Jahre alter Richter, welcher auf eine 20jährige 
richterliche Tätigkeit zurückblickt, das Senior-Mitglied des hohen 
Gerichtshofes, hat jetzt den Beweis erbracht, dass die Annahme 
auch in England nicht in allen Fällen zutrifft. Es war das Ver-
	        
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