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„die Logik ist nur eine“ unterstützt er durch einen physikali-
schen Grund, durch den „Hinweis auf das physikalische Gesetz
der Undurchdringlichkeit der Körper im Raume“ (S. 386 der
Verhandlungen). Von diesen beiden Gründen ist gewiss der eine
so gut wie der andere.
SEIDLERs Auftreten rief aber auch den Gutachter SCHULTZEN-
STEIN wieder auf den Plan, um den entgegengesetzten Stand-
punkt mit aller Kraft und Deutlichkeit zu betonen: „Es ist nicht
möglich“, ruft er, „dass die Entscheidungen der Verwaltungsbe-
hörden der materiellen Rechtskraft für fähig erklärt werden.
Meine Herrn, für mich gibt es eine Rechtskraft nur, wo eine
Entscheidung stattfindet zwischen streitenden Teilen in einem
festgeordneten Verfahren“ ®*. Auch sonst zeigte sich eine starke
Abneigung gegen BERNATZIKs Standpunkt. Sogar ein Wiener
Jurist äusserte (S. 409): „Man kann nicht ein Gutachten billi-
gen, welches an einer der bedenklichsten Stellen sagt, es komme
gar nicht auf ein vorausgegangenes Verfahren an“. Aber da-
zwischen kommen doch auch wieder bedenkliche Unklarheiten
über die Bedeutung des Inhaltes des Urteils zu Tage, wie solche
z. B. (S. 413) von Preuss in dankenswerter Weise berichtigt
wurden. Vor allem aber wurden nun Töne des Gemütes ange-
schlagen. Um der Eintracht willen verlangte man, „dass wir zu
einer Resolution gelangen die auf alle Verhältnisse passt“ und
ein warmherziges Drängen machte sich geltend dahin, dass eine
Formulierung gefunden werde, „die gleichzeitig die deutschen,
resp. die preussischen und die reichsländischen resp. österreichi-
schen Wünsche befriedige* (S. 425). Da wurde auch SCHULTZEN-
”: Verhandlungen III S. 393. Der richtige Gedanke ist hier etwas scharf
zugespitzt: streitende Parteien in der Mehrzahl sind nach dem Gutachten
SCHULTZENSTEINS (I S. 100) nicht unbedingt gefordert; er lässt es dahin ge-
stellt, ob auch eine Partei genüge. Das „feste“ Verfahren ist nur ein etwas
schiefer Ausdruck für das Verfahren mit rechtlich bindender Mitwirkung der
Partei. Es ist dasselbe gemeint, was FUISTInG einfach „prozessualisches Ver-
fahren“ nennt; vgl. oben Note 10.
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 1. 2