Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 265 — 
bloss, um populär zu werden. Verwandelt sich jede Wirtschaft 
in ein politisches Trinkgelage, in ein Gebäude, in welchem man 
rauchend und trinkend Politik erörtert, so lassen sich die Wahlen 
nicht in lauterer Weise durchführen. Mit der grössten Frei- 
mütigkeit und anscheinend im guten Glauben vertritt dieser Richter 
die entgegengesetzte Ansicht. Er fordert zum Widerspruch heraus, 
und nachdem sein Kollege auf der Richterbank ihm eine Wagen- 
ladung widersprechender Autoritäten vorgelegt hat, wirft er die- 
selben über den Haufen, weil sie sich mit seiner eigenen Rechts- 
auffassung nicht vereinigen lassen. Als Grund gibt er an, die 
bei gewöhnlichen Prozeduren massgebenden Präjudizien fänden 
bei Wahlprüfungen keine Anwendung; bei letzteren sei der Richter 
befugt, sich eine eigene Ansicht zu bilden und dieselbe durch 
Verweis auf eigene parlamentarische Erfahrungen zu begründen. 
Rechtlich betrachtet ist diese Auffassung eine irrige und bedauer- 
liche. Würde für derartige Fälle ein Berufungsgericht existieren, 
so würde wohl eine Berufung zu einer Abänderung führen müssen. 
Die schmerzlichen Resultate einer Revision durch ein höheres 
Gericht sind keinem Richter besser bekannt, als dem hier frag- 
lichen. Das Unterhaus ist indessen nicht der richtige Ort für die 
Erledigung dieses Falles. Ein Antrag beim Unterhause würde 
sich erst rechtfertigen lassen, falls die Anschauungen nicht 
bloss unkluge und unbesonnene, sondern moralisch verwerfliche 
wären. 
Es ist allerdings nicht leicht, die Yarmouth-Entscheidung mit 
der Bodmin-Entscheidung zu vereinigen. Es liegen indessen Gründe 
für die Auffassung vor, dass der Richter gutgläubiger Weise zwi- 
schen beiden Fällen unterschied. Mit der Bodmin-Entscheidung 
werden beide Unterhausparteien einverstanden sein; ein rechtlich 
unerlaubtes Traktieren wurde nachgewiesen; die Wahl wurde daher 
mit Recht für ungültig erklärt. Die Yarmouth - Entscheidung 
wurde auch von dem beisitzenden Richter — einem sehr tüchtigen 
Richter mit idealen, richterlichen Anschauungen — gebilligt, wenn 
18*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.