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bloss, um populär zu werden. Verwandelt sich jede Wirtschaft
in ein politisches Trinkgelage, in ein Gebäude, in welchem man
rauchend und trinkend Politik erörtert, so lassen sich die Wahlen
nicht in lauterer Weise durchführen. Mit der grössten Frei-
mütigkeit und anscheinend im guten Glauben vertritt dieser Richter
die entgegengesetzte Ansicht. Er fordert zum Widerspruch heraus,
und nachdem sein Kollege auf der Richterbank ihm eine Wagen-
ladung widersprechender Autoritäten vorgelegt hat, wirft er die-
selben über den Haufen, weil sie sich mit seiner eigenen Rechts-
auffassung nicht vereinigen lassen. Als Grund gibt er an, die
bei gewöhnlichen Prozeduren massgebenden Präjudizien fänden
bei Wahlprüfungen keine Anwendung; bei letzteren sei der Richter
befugt, sich eine eigene Ansicht zu bilden und dieselbe durch
Verweis auf eigene parlamentarische Erfahrungen zu begründen.
Rechtlich betrachtet ist diese Auffassung eine irrige und bedauer-
liche. Würde für derartige Fälle ein Berufungsgericht existieren,
so würde wohl eine Berufung zu einer Abänderung führen müssen.
Die schmerzlichen Resultate einer Revision durch ein höheres
Gericht sind keinem Richter besser bekannt, als dem hier frag-
lichen. Das Unterhaus ist indessen nicht der richtige Ort für die
Erledigung dieses Falles. Ein Antrag beim Unterhause würde
sich erst rechtfertigen lassen, falls die Anschauungen nicht
bloss unkluge und unbesonnene, sondern moralisch verwerfliche
wären.
Es ist allerdings nicht leicht, die Yarmouth-Entscheidung mit
der Bodmin-Entscheidung zu vereinigen. Es liegen indessen Gründe
für die Auffassung vor, dass der Richter gutgläubiger Weise zwi-
schen beiden Fällen unterschied. Mit der Bodmin-Entscheidung
werden beide Unterhausparteien einverstanden sein; ein rechtlich
unerlaubtes Traktieren wurde nachgewiesen; die Wahl wurde daher
mit Recht für ungültig erklärt. Die Yarmouth - Entscheidung
wurde auch von dem beisitzenden Richter — einem sehr tüchtigen
Richter mit idealen, richterlichen Anschauungen — gebilligt, wenn
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