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gelegt ist, oder dass das Recht angewendet wurde, wie es die
Erreichung eines bestimmten Zieles forderte.
Ich komme jetzt zu der Frage, welche, wie ich den Antrag
verstehe, von dem Unterhause entschieden werden soll. Es handelt
sich weder um die Einleitung einer Untersuchung, noch um die
Erteilung einer Rüge; einen Mittelweg hat das Unterhaus nicht
zu prüfen; entweder muss dasselbe den ersten — nicht mehr
rückgängig zu machenden Schritt in einem Verfahren vornehmen,
welches die Amtsentsetzung eines 20 Jahre tätigen Richters zur
Folge haben würde, oder aber dasselbe muss zu der Auffassung
gelangen, dass, wenn auch das Verhalten des Richters zu ver-
urteilen ist, seine Aeusserungen nicht gebilligt werden können,
und derselbe es an richterlichem Benehmen und richterlicher Be-
sonnenheit hat fehlen lassen, doch nicht das rechtlich voraus-
gesetzte Missverhalten nachgewiesen ist, und deshalb die schwerste
Strafe nicht verhängt werden kann. Ein Unterhausmitglied meint,
man solle dem Richter die Peerwürde verleihen, und es scheint,
dass man allgemein darin eine befriedigende Lösung erblicken
würde. Einen Antrag der vorliegenden Art hat das Unterhaus,
jedenfalls in moderner Zeit, nur in einem Falle angenommen, im
Barrington-Falle im Jahre 1820. Richter Johnson und Richter
Fox legten ihre Richterämter nieder, als gegen sie prozessiert
wurde. Nur in Fällen schweren, moralischen Missverhaltens —
der Barrington-Fall war ein solcher Fall — hat das Parlament
die Krone um Amtsentsetzung eines Richters ersucht. Es würde
der erste Fall in unserer Geschichte sein, wenn das Unterhaus
aus Gründen und nach Beweisen, wie sie hier vorgeführt sind,
die schwerste Strafe verhängen wollte. Wenn auch das Verhalten
des Richters zum Tadel herausfordert und hier scharf getadelt
worden ist, so bleibt doch die Strafe der Amtsentsetzung für
schwerere Fälle vorbehalten.“
Die Debatte im Unterhause schloss mit der Zurücknahme des
gegen den Richter gestellten Antrages und hat wohl dieselbe