Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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heftig angegriffen worden. Die nachfolgenden Ausführungen sollen 
untersuchen, wie weit die Vorwürfe STIELs berechtigt sind; sie 
sollen ausserdem einige neue Gesichtspunkte hervorheben, die in 
der juristischen Behandlung des Seeraubes bis jetzt die erforder- 
liche Beachtung nicht gefunden haben. 
Sieht man in dem Seeraube, wie es die herrschende Meinung 
tut, ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, das zu verfolgen jeder 
Staat ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Schiffes 
oder des Täters befugt sein soll, so gehört die ganze Materie 
unter die Zahl der Bestimmungen, die sich als Ausnahme von 
dem Prinzip der Freiheit des offenen Meeres darstellen‘. So 
wird sie auch von STIEL folgerichtig mit diesen Ausnahmen 
zusammen aufgeführt, wobei zugleich darauf hingewiesen wird, 
dass alle diese Abweichungen von dem Prinzip, ausser der Piraterie, 
der neuesten Zeit angehören und auf besonderen Staatsverträgen 
beruhen ® 7. 
Die Feststellung, dass das Vorgehen gegen Seeräuber sich 
im allgemeinen auf vertragsmässige Abmachungen nicht stützen 
kann, ist für die weitere Untersuchung von wesentlicher Bedeu- 
tung. Das Prinzip der Freiheit des offenen Meeres ist allgemein 
anerkannt; die Ausnahme, als welche sich das Verfahren gegen 
Piraten darstellt, bedarf mithin eines besonderen juristischen 
(rundes, dessen Vorhandensein zunächst nachzuweisen wäre. 
 * Abweichend nur PERELS internat. Seerecht (2. Aufl.) 112, 
6 2.2.0.4. Die systematische Stellung in der Literatur ist nicht ganz 
gleichmässig; wie im Texte v. Liszt, Völkerrecht (4. Aufl.) 215, ULLMANN, 
Völkerrecht 214, deutsche Bestimmungen für den Dienst an Bord I, 255. 
Bei GAREIS in v. HOLTZENDORFFs Handbuch des VR. findet sich Seeraub 
und Sklavenhandel zusammengestellt, PERELS stellt die Piraterie als be- 
sonderen Abschnitt in den allgemeinen Teil. 
° Nicht hierher gehört das Recht der Nacheile und das Durchsuchungs- 
recht der Kriegsschiffe im Kriege. 
” Was STIEL mit der Behauptung sagen will. dass sich diese Rechts- 
institute ‚in ihrer praktischen Bedeutung, wenn auch nicht 
notwendig in ihrer juristischen Konstruktion als Modi- 
fikationen der Meeresfreiheit darstellen“, ist mir nicht verständlich.
	        
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