Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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ist, wenn es sich zugleich als Staatsrecht der einzelnen 
Staaten darstellt; dass es demnach besondere völkerrecht- 
liche Rechtsgrundsätze für die Behandlung des Seeraubes neben 
oder abweichend von dem Staatsrecht der einzelnen Staaten 
nicht gibt "”. 
1. Das „völkerrechtliche“ Verbot des Seeraubes wird von 
der herrschenden Meinung durchweg auf ein „unzweifelhaftes 
Gewohnheitsrecht“ zurückgeführt '%, Das Vorhandensein eines 
solchen gewohnheitsrechtlichen Verbotes müsste jedoch, wenn es 
nicht an sich ein Unding sein soll, zur unbedingten logischen 
Voraussetzung haben, dass der Tatbestand dessen, was verboten 
sein soll, genau feststeht, denn ein Verbot ohne gleichzeitige Fest- 
legung des Tatbestandes, auf den es sich erstrecken soll, ist recht- 
lich undenkbar '. Schon darum also müsste, soll das „völker- 
rechtliche Verbot“ nicht lediglich Phrase bleiben, der Tatbestand 
dessen, was völkerrechtlich als Seeraub anzusehen ist, unbedingt 
klar und genau umschrieben sein. Auch hierfür soll nach der herr- 
schenden Ansicht die erforderliche gewohnheitsrechtliche Grund- 
lage vorhanden sein ?°. Sieht man aber hier näher zu, so ergibt 
  
  
17 Entgegengesetzt die herrschende Meinung; das hat gerade in der 
Lehre vom Seeraube dazu geführt, neben den von den einzelnen Staaten 
festgesetzten Tatbeständen einen besonderen „völkerrechtlichen“ Tatbestand 
des Seeraubes zu konstruieren und der „völkerrechtlichen Piraterie* die 
„landesrechtliche Piraterie“ gegenüberzustellen. So STIEL a. a.0., v. LiszT 
215, GAREIS bei v. HOLTZENDORFF Il 575 f., DERSELBE, Völkerrecht 173, ULL- 
MANN 215. Ein Unterschied in dem Tatbestande des Seeraubes nach Völker- 
recht und Landesrecht im Sinne der herrschenden Meinung ist jedoch juristisch 
unmöglich. 
8 Vgl. bes. ULLMANN 214, GAREIS 173, derselbe bei v. HOLTZENDORFF 
II, 572, STIEL 28 £. 
1% Dasselbe muss gelten, wenn man, wie STIEL es tut, den Schwerpunkt 
des Einschreitens gegen Seeräuber in dem seepolizeilichen Vorgehen findet; 
auch für ein polizeiliches Einschreiten müsste der Tatbestand genau fest- 
gelegt sein, der im einzelnen Falle hierzu berechtigen soll. 
2° So vor allen Dingen GAarEIS 173: „Dieser Begriff ist gewohnheits- 
rechtlich festgestellt“; auch ULLMANN 215.
	        
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