Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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erforderlichen Grundlagen nachzuweisen. Auch hier versagt in- 
dessen die Untersuchung völlig; ebensowenig, wie der Seeräuber 
durch den Seeraub seine Staatsangehörigkeit einbüsst, geht hier- 
durch für das Schiff das Recht zur Flaggenführung verloren °%. 
Die Behauptung STIELs 5°, dass die „eigenartige Rechtsfolge“ der 
Piraterie die rechtliche Denationalisierung des Schiffes sei, dass 
die Piraterie die Verbindung des Schiffes mit seinem Heimat- 
staate „völlig löse“, dass nicht nur „dem Schiffe der Schutz des 
Staates entzogen“ werde, „sodass es dem Zugriff jeder Macht 
unterliegt“, sondern dass auch „der Heimatsstaat von seiner Ver- 
antwortlichkeit für den Bestand einer gesicherten Rechtsordnung 
an Bord befreit“ werde, ist juristisch durch nichts zu 
begründen und findet insbesondere im deut- 
schen Recht nach keiner Richtung hin eine 
Stütze‘® Die rechtliche Denationalisierung eines Schiffes kann 
juristisch nur dadurch zum Ausdrucke gebracht werden, dass der 
Staat dem Schiffe das Recht entzieht, die Staatsflagge zu führen. 
Die Möglichkeit, einem deutschen Schiffe wegen der Verübung 
von Seeraub die Flagge zu entziehen, ist aber nach deutschem 
Rechte ausgeschlossen: weder das Gesetz über das Flaggenrecht 
der Kauffahrteischiffie vom 22. Juni 1899 9! noch irgend eine 
andere gesetzliche Vorschrift des deutschen Reiches enthalten 
68 Es gibt nur eine einzige völkerrechtliche Vorschrift, auf Grund deren 
Schiffen strafweise das Recht zur Führung der Flagge eines bestimmten 
Staates entzogen werden kann: sie findet sich in Art. 40 der Antisklaverei- 
akte vom 26. Februar 1885. Diese Bestimmung trägt jedoch ausschliesslich 
den Charakter einer Sondervorschrift, sodass irgendwelche Konsequenzen 
daraus nicht gezogen werden können. Es handelt sich nämlich hier um die 
Entziehung der Flagge, wenn sogenannte „einheimische“ Schiffe, denen das 
Recht zur Führung der Flagge eines bestimmten Staates verliehen ist, sich 
einen Sklavenraub oder Sklavenhandel zu Schulden kommen lassen. 
9 2.2.0. 10, 85. 
% Auf die Unzulässigkeit der von STIEL zur Begründung dieses Satzes 
angewandten juristischen Konstruktion ist schon oben 286 * hingewiesen 
worden. 
es RGBl. 319.
	        
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