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fechtbarkeit in diesem Verfahren. Sie setzt also immer voraus
den Gedanken an besondere Rechtsbehelfe, die geordnet sein
könnten, um eine Neuprüfung zu bewirken. Formelle Rechts-
kraft will sagen, dass diesem Urteil gegenüber solche Behelfe
nicht oder nicht mehr vorhanden sind. Solche formelle Rechts-
kraft ist nichts dem richterlichen Urteil Eigentümliches. Ihre
Voraussetzungen und Bestandteile finden sich ebenso in der frei-
willigen Gerichtsbarkeit und in grösster Mannigfaltigkeit bei aller
Art von obrigkeitlichen Akten des Verwaltungsrechts ?”,
Der Schwerpunkt des Problems liegt in der materiellen oder
inneren Rechtskraft; wenn wir von Rechtskraft schlechthin spre-
chen, so meinen wir diese. "ie setzt die formelle Rechtskraft
voraus und knüpft an diese eine weiterreichende Wirkung: das
Urteil hat vermöge ihrer „eine Tragweite über den einzelnen
Prozess hinaus“ ®, es kommt ihm eine Wirkung zu „in einem
zweiten Prozesse derselben oder anderer Parteien, in dem die-
selbe Streitfrage von neuem der Entscheidung bedarf“ ®, Wie
und warum ihm diese Wirkung zukommt, das ist natürlich
noch genauer zu sagen; denn mit solchen äusserlichen Bezeich-
nungen ist es nicht getan.
Die zivilprozessrechtliche Auffassung nun will sich die Sache
gern so zurechtlegen, dass das Urteil eine Wirkung ausübt auf
das materielle Recht der Parteien, das sein Gegenstand geworden
ist; dieses wird bejaht, verneint, genauer bestimmt und geht
fortan nur noch „mit der Rechtseigenschaft“, welche es durch
2” In diesem Sinne spricht man ja sogar von der Rechtskraft eines Ge-
meindebeschlusses, einer Verordnung, ja eines Gesetzes. Beispiele neuer-
dings wieder bei KuzıscH, Oesterreich. Gewerberecht S. 202: Rechtskraft
einer Gesetzesbestimmung; S. 203 Note 1: eines Ministerialerlasses; S. 243:
eines Dispenses durch die Verwaltungsbehörde; S. 246: der anzurechnenden
Dienstzeit eines Gewerbegehilfen. Das hat nicht viel auf sich, wenn man
nur nicht aus solchen scheinbar harmlosen Verwendungen des Wortes so
gern weitere Folgerungen ziehen möchte für den Begriff.
28 SCHANZE in Ztscht. f. Stf.-R. 1884 S. 452, 459.
2? GAUPP-STEIN, C.P.O. Kom. zu $ 322.