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dem die „Zulässigkeit des Eingriffs“ (d. h. die Festnahme des
Schiffes, das gegen die Vorschriften verstösst) dadurch nicht
berührt würde. Diese Gegenüberstellung ist aber unmöglich,
weil sowohl in der Kabelkonvention, als im Nordseefischereiver-
trag die Befugnisse der überwachenden Schiffe zum Einschreiten
gegen Schiffe, die sich Verstösse zu Schulden kommen lassen,
auch wenn sie nicht dem Staate des überwachenden Schiffes
angehören, durch Vertrag genau festgelegt sind, und weil weiter-
hin — und das ist der wesentliche Punkt — die Strafverfolgung
hier in jedem der beteiligten Staaten auf Grund des Vertrages
gesichert ist. Es bedarf mithin hier einer Aenderung der 88 3—8
des Strafgesetzbuches, etwa in der Weise, wie sie der & 5 des
(resetzes über die Bestrafung desSklavenraubes und Sklavenhandels
vom 28. Juli 1895° enthält”, gar nicht weiter; das deutsche
Kriegsschiff, das auf Grund des Nordseefischereivertrages ein
französisches Schiff aufgreift, gibt die Sache an die zuständigen
französischen Behörden ab, die naclı dem Vertrage zur Weiterver-
folgung der Angelegenheit verpflichtet sind ®. Die Ausdehnung der
Strafzuständigkeit auf Ausländer, diedurch den Vertrag ohne weite-
res hätte erfolgen können, war in diesem Falle mithin unnötig und
zwecklos, weil die Strafverfolgung in den einzelnen Vertragsstaaten
anderweit genügend gesichert ist””. Diese Sicherung der Strafver-
folgung fehlt aber für die aufgegriffenen Piraten gänzlich; nicht
nur, dass die Staaten nach ihrer Gesetzgebung hierfür, wie auch
STIEL ausführt, tatsächlich fast durchweg nicht zuständig sind ”®,
® RGBl. 425.
% Diese Vorschrift beruht überdies auf der ausdrücklichen Anordnung
des Art. 5 Abs. 3 der Antisklavereiakte; sie hat ihren Grund zweifellos ın
dem Bestreben, das Verfahren abzukürzen und den Schuldigen sicherer der
Strafgewalt eines zivilisierten Staates zu unterwerfen. Nötig wäre diese
Vorschrift an sich hier ebensowenig gewesen, wie in den beiden anderen
hier genannten Verträgen.
»° Art. 34.
»7 8. hierüber auch mein Völkerrecht 189.
%® 2.2.0. 6, 15; s. auch v. Marrıtz I, 66 '%.