Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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können sie auch nicht ohne weiteres mit ihrem Strafrechte in 
die Rechtssphäre anderer Staaten eingreifen. Für ihre eigenen 
Angehörigen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, sind 
sie allerdings verpflichtet, damit aber hört ihre Kompetenz in 
dieser Beziehung auf ®. 
Somit besteht also keine Schwierigkeit, wenn ein Staat unter 
den Seeräubern eigene Staatsgehörige aufgreift, die er vor sein 
Tribunal zur Aburteilung bringt. Anders liegt die Sache bei 
Fremden, die der Strafgewalt des Ergreifers nicht unterstehen ; 
hier fragt es sich, wie das Verfahren dann zum Abschluss zu 
bringen ist, und ob der Staat in diesem Falle verpflichtet ist, 
die ergriffenen Seeräuber auszuliefern. In dieser Beziehung besteht 
tatsächlich noch eine erhebliche Lücke, die deutlich erkennen 
lässt, dass die Entwickelung hier noch nicht abgeschlossen ist. 
Ohne Zweifel ist, dass jeder Staat befugt ist, Seeräuber, die 
er aufgegriffen hat, ihrem Heimatsstaate auszuliefern; weniger 
zweifellos ist, ob er in jedem Falle hierzu verpflichtet ist. 
STIEL !" behauptet, dass in Ergänzung der fehlenden eigenen 
Zuständigkeit des Staates eine Auslieferungsverbindlichkeit be- 
stehe, ohne dafür einen Beweis zu erbringen; von anderen Schrift- 
stellern des Völkerrechts wird diese Frage überhaupt nicht 
berührt. Auch hier lässt sich jedoch ein Rechtssatz des Inhaltes, 
dass ein Staat in jedem Falle verpflichtet sein sollte, Seeräuber, 
die er aufgegriffen hat, auszuliefern, nicht nachweisen !". 
Nach durchweg anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen 
ist zur Ausgestaltung seines Auslieferungsrechtes nach eigenem 
Ermessen jeder Staat kraft seiner Souveränität befugt!”; eine 
allgemeine Verpflichtung zur Auslieferung von Seeräubern über 
» Von einer „Pflicht“ zur Strafverfolgung von Piraten, die für die Staaten, 
wie STIEL 15 ausführt, nicht bestehe, kann also schon darum keine Rede sein. 
10 2.2.0. 6. 
191 Nicht hierher gehört die Frage, wieweit etwa Verträge im einzelnen 
Falle eine solche Verpflichtung festlegen. 
102 S. v. Liszt, Völkerrecht 262 f., ULLMANN, Völkerrecht 276.
	        
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