Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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des Zivilrechts gewachsenen Aemter des Vormunds u.s. w. seien 
wieder ganz andrer Art. Dass sie von andrer Art sind als andre 
Aemter, wird niemand bestreiten. Dass sie aber von ganz andrer 
Art sein sollen, als alle andren Aemter, erscheint befremdlich. 
Nennen wir und nennt insbesondere das Gesetz die Vormund- 
schaft ein Amt, so geschieht dies, um sie zu charakterisieren; 
man kann sie aber durch diese Bezeichnung nicht charakterisieren, 
ohne dadurch auszudrücken, dass ihr mit den Dingen, denen sonst 
diese Bezeichnung zukommt, ein Moment gemeinsam ist, und zwar 
ein solches, auf das diese Bezeichnung hindeutet. Hätte die Vor- 
mundschaft mit dem, was man im öffentlichen Rechte ein Amt 
nennt, nichts gemein, so wäre ihre Bezeichnung als eines solchen 
schlechthin verfehlt und irreführend. Wollte man entgegnen, dass 
sie dem Privatrechte angehöre und dass für dieses der Begriff 
des Amtes ein ganz andrer sein möge als für das öffentliche 
Recht, so wäre zu erwidern, dass wer die Vormundschaft ein 
Amt nennt, damit gerade ausdrücken will, dass sie keinesfalls 
ausschliesslich dem Privatrechte angehört. Ein privatrechtlicher 
Amtsbegriff ist ein Unding. Was von Rechts wegen meines Amtes 
ist oder mir von Amts wegen zusteht und obliegt, das ist nie 
ausschliesslich eine Sache meiner privaten Berechtigung und Ver- 
pflichtung. Wenn O. M. meinen Amtsbegriff einen solchen nennt, 
den ich dem öffentlichen Rechte zuschiebe, so scheint mir un- 
zweifelhaft, dass, wenn der Amtsbegriff überhaupt ein Rechts- 
stimmten Kreis von staatlichen Geschäften bestimmt, so enthält diese Be- 
stimmung nichts von der Notwendigkeit einer förmlichen Dienstpflicht des 
Amtsträgers, und mit Unrecht erklärt er MAyers Bestimmung für eine 
solche, die von der seinigen wohl nicht erheblich abweiche, da jene „eben- 
falls die Begrenzung der Amtsgeschäfte durch das öffentliche Recht 
.... betonen will“. LABANnD betont (S. 339), dass zu einem Amte „auch 
ein, entsprechender Kreis von öffentlichrechtlichen Befugnissen, eine Amts- 
gewalt“ gehöre, die nicht existiere ohne Amtspflicht. Diese für jeden 
Träger eines Amtes gegebene Amtspflicht ist aber keineswegs identisch mit 
MAYERs Dienstpflicht.
	        
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