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dürfnisse des Staats als solche bestimmt ist, die Bedürfnisse sei-
ner Angehörigen sind, und zu deren Befriedigung diese um so
weniger aus ihrem privaten Vermögen beitragen müssen, je grös-
ser das Staatsvermögen ist, so gelten doch, wenn man privates
und öffentliches Vermögen des Staates unterscheidet, gerade die
Staatsgelder durchweg als privates Vermögen desselben. Die
staatliche Steuerforderung bezeichnet man als eine öffentlich-
rechtliche, das durch ihre Realisierung entstandene Staatseigen-
tum als ein privates. Und doch ist nicht nur der Zweck dieses
Eigentums kein andrer als der Zweck der Fordrung, durch deren
Realisierung es entstanden ist, sondern wenn es entstanden ist
durch die Vollstreckung der Steuerforderung, so ist es auch auf
andrem Weg entstanden als privates Eigentum, das nicht durch
verwaltungsrechtliche, sondern nur durch gerichtliche Zwangs-
vollstreckung entstehen kann. Es gilt gleichwohl als privates,
weil die Staatsorgane, denen seine Verwaltung zukommt, für
seine Geltendmachung auf dieselben Mittel angewiesen sind wie
ein Subjekt privaten Eigentums und dessen Vertreter.
Auch bezüglich des Staatseigentums unterscheidet man öffent-
liches und privatrechtliches. Als Objekte öffentlichen Eigentums
oder öffentliche Sachen i. e. 8. gelten gewisse Grundstücke, wie
man sagt, vermöge ihrer besonderen Bestimmung. Diese be-
zeichnet man im Anschlusse an das römische Recht als usus pu-
blicus, worunter man früher ausschliesslich den gemeinsamen Ge-
brauch der am Gemeinwesen beteiligten Menschen verstand. Wie
aber populus nicht nur die Summe jener Menschen, sondern auch
das Gemeinwesen selbst heisst, so ist publicus nicht nur der ge-
meinsame usus jener Menschen, sondern auch der usus des Ge-
meinwesens oder seiner Organe. Es gibt nun Grundstücke, die
Objekte nicht eines privaten, sondern des publicus usus vermöge
der von Rechtswegen ihnen zukommenden Bestimmung sind und
nicht ohne deren rechtsgültige Aufhebung zu sein aufhören kön-
nen, so die öffentlichen Strassen und Plätze nebst allen zur Be-