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Verwaltung keine Staatsverwaltung und das bestimmte Vermögen
kein Staatsvermögen wäre. Es ist aber damit gegeben eine solche
Sonderstellung der bestimmten Verwaltung und des bestimmten
Vermögens, dass seine Abgrenzung nicht nur gegen das Ver-
mögen Einzelner, sondern auch gegen das allgemeine Staatsver-
mögen und gegen das Vermögen, worüber andre staatliche Sonder-
verwaltungen gebieten, ein möglicher Gegenstand gerichtlicher
Entscheidung ist. Für jeden Zweig der Staatsverwaltung kann,
wenn bezüglich desselben andre Staatsorgane kompetent sind
als bezüglich andrer Zweige und bezüglich der allgemeinen Staats-
verwaltung, diese Behandlung platzgreifen. Ob sie für einen be-
stimmten Verwaltungszweig platzgreift, ist eine im Zweifel zu
verneinende Frage des positiven Rechts.
O.M. erklärt (S. 590 unten), der Schwerpunkt meines W er-
kes liege in der Darstellung der juristischen Persönlichkeit, der
die Lehre von den natürlichen Personen vorausgeschickt sei, um
für jene die massgebenden Gesichtspunkte zu gewinnen. Doch habe
ich die Bedeutung, die der Persönlichkeit des Menschen zukommt,
nicht nur um der juristischen Personen willen, sondern auch um
ihrer selbst willen untersucht. Man pflegt heute anzunehmen,
die Persönlichkeit im Sinne des Rechtes oder Rechtsfähigkeit sei
unabhängig von der Handlungsfähigkeit. Person oder Rechts-
subjekt sei der Mensch als ein solcher, um dessen willen Rechte
existieren, also das neu geborne Kind genau ebenso wie der Er-
wachsene. Träfe dies zu, so hätten die Rechte, die man einer
juristischen Person zuschreibt, die Menschen zu Subjekten, um
deren willen die juristische Person besteht. Jede juristische Per-
son besteht um der Menschen willen, deren Wohl zu fördern
der Zweck ihres Daseins ist. Wenn man sagt, diese Menschen
seien nicht Subjekte der ihr zugeschriebenen Rechte, weil sie
nicht bestimmte Menschen und vielfach noch nicht existierende
Menschen seien, so ist nicht abzusehen, warum Rechte nicht
sollten um unbestimmter und um zukünftiger Menschen willen