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bestehen können. Die Ausübung von Rechten kann nur be-
stimmten bereits existierenden Menschen zustehen. Wird sie aber
vom Rechte so unterschieden, dass sie zwar um des Berechtigten
willen oder zur Förderung seines Wohls, aber keineswegs not-
wendig durch ihn selbst erfolgt, so erfordern Rechte, um zum
Besten ihrer Subjekte ausgeübt werden zu können, nicht deren
Bestimmtheit und gegenwärtige Existenz, sondern nur die Be-
stimmtheit und gegenwärtige Existenz von Menschen, denen ihre
Ausübung zukommt. Diese vertreten jene. Das BGB. gebraucht
die Bezeichnung der Vertretung ausschliesslich für das Handeln
„im Namen der Vertretenen“ (8 164 I), das nur möglich ist im
Namen einer bestimmten bereits existierenden Person. Dagegen
gebraucht es in weitrer Bedeutung die Bezeichnung des Ver-
treters. Der gesetzliche Vertreter des BGB. handelt keines-
wegs stets im Namen des Vertretenen. Ein solcher ist der Pfle-
ser, und das BGB. kennt sowohl Pfleger noch nicht existieren-
der als Pfleger unbekannter oder ungewisser Personen. Der
Pfleger nimmt stets, wenn nicht das Interesse bestimmter Indivi-
duen, so doch (ausser im Falle des $ 1914) individuelle Inter-
essen wahr. Der zivilprozessualen Wahrnehmung sind aber auch
solche Interessen fähig, die überhaupt nicht individuelle Inter-
essen sind. Und zwar liegen für die zivilprozessualische Behand-
lung die zwei Fälle gleich, ob es sich um die Interessen unbe-
stimmter existierender Individuen oder um solche Interessen han-
delt, die überhaupt nicht individuelle Interessen sind. Die Wahr-
nehmung der einen wie der anderen kann nur erfolgen durch
jemand, dem sie als amtliche zukommt, und das Gericht kann
über die Berechtigung des durch ihn wahrgenommenen Interesses
nicht entscheiden ohne Anerkennung seiner amtlichen Zuständig-
keit. Und in beiden Fällen entsteht dieselbe Schwierigkeit be-
züglich der Bestimmung der Prozesspartei. Vertritt jemand im
Prozesse eine bestimmte existierende Person, so gilt nicht er,
sondern sie als die Partei. Vertritt er eine unbestimmte oder
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