Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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was Rechtens sein soll, und tun das mit bindender Kraft, bindend 
auch für die Behörden und die ausführenden Gehilfenämter, so 
lange wenigstens, als sie nicht zuständiger Weise und in ge- 
höriger Form wieder zurückgenommen, aufgehoben oder abge- 
ändert werden. Diese ihre Wirkungskraft für sich betrachtet ist 
allerdings der des Urteils wesensgleich. Es ist also auch gar 
nichts dagegen zu sagen, wenn unsere Prozessgelehrten die Wir- 
kung ihres Urteils gerade so schildern und kennzeichnen, wie 
wir die eines Verwaltungsaktes; es trifit zu. 
Unrichtig und irregehend wäre es nur, wenn man glauben 
würde, damit das Wesen der Rechtskraft auch für das Gebiet 
der Verwaltung genügend wiedergegeben zu haben. Der Unter- 
schied zwischen Urteil und Verwaltungsakt, der, wie wir sahen, 
nicht in ihrer Wirkung liegt, liegt dafür in einer verschiedenen 
Sicherung der Dauer dieser Wirkung. Zuständigkeiten 
zur Zurücknahme, Aufhebung oder Aenderung sind bei beiden 
vorausgesetzt, damit diese Wirkung aufhöre. Aber beim Urteil 
sind sie ordentlicher Weise endgültig erschöpft mit dem Eintritt 
der formellen Rechtskraft, beim Verwaltungsakt nicht. Das ist 
alles. Darin allein kann aber demnach die Rechtskraft liegen, 
die das Urteil auszeichnen soll. 
Unrichtig und irregehend wäre es hier auch, wenn man glau- 
ben würde, der Ausspruch mit staatlich rechtsbestimmender Kraft, 
mit normierender Kraft u. s.w. müsse notwendigundvon 
selbst mit einer solchen Unantastbarkeit ausgestattet sein °”. 
Das ginge noch über BERNATZIK hinaus, weil es nicht bloss für 
Entscheidungen, sondern auch für Verfügungen diese selbstver- 
  
  
9” Diese Anschauung scheint mir mehr oder weniger entschieden durch- 
zuklingen bei WacnH, Handbuch S. 75; derselbe, Vorträge S8. 235; derselbe 
bei GrucHor Bd. 37 S. 480; BULow, Ztscht. f. C.-Proz. Bd. 31 S. 267, 270; 
Eccıus, Preuss. Priv.-R. I S. 278 ff.; KıscH, Beiträge S. 75; PAGENSTECHER, 
Rechtskraft S. 25, 83; FREUDENSTEIN, Rechtskraft S. 2; KLÖPPEL, Einrede 
der Rechtskraft S. 5. Im weiteren Verlauf pflegt man allerdings wieder 
einzuschränken und genauer zu bestimmen.
	        
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