Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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noch nicht existierende Person, so kann dieser nicht im Prozesse 
die Rolle zukommen, die sonst auch einer durch einen andren 
vertretenen Partei zukommt; vielmehr können die der Partei zu- 
kommenden Funktionen nur zukommen der allein bestimmten 
Person, die das bestimmte Interesse als amtlicher Vertreter sei- 
nes Subjektes wahrnimmt. Dagegen hat die Entscheidung Rechts- 
wirkung für die Person, die sich als Subjekt jenes Interesses er- 
gibt. Hat ein Nachlasspfleger oder ein Pfleger des $ 1913 pro- 
zessiert für die unbestimmten Nachlassbeteiligten oder an der 
sonstigen Angelegenheit, für die er zum Pfleger bestellt ist, Be- 
teiligten, so hat das durch oder gegen ihn erwirkte Urteil Rechts- 
wirkung für sie. Im Prozesse hat es aber der Gegner und das 
Gericht nicht mit ihnen zu tun, sondern nur mit dem Pfleger 
als der zur amtlichen Wahrnehmung des bestimmten Interesses, 
unabhängig davon, wessen Interesse es ist, berufenen Person. 
Wenn hier die Person, deren Interesse im Prozesse wahrgenom- 
men wird, der Bestimmung weder bedarf noch fähig ist, so ist 
für seine Führung und Entscheidung gleich der Frage, um wes- 
sen individuelles Interesse es sich handelt, auch die Frage gleich- 
gültig, ob es sich überhaupt um individuelle Interessen handelt, 
vielmehr allein entscheidend, ob das bestimmte Interesse der amt- 
lichen gerichtlichenW ahrnehmung fähig ist, und ob sieden Menschen 
zukommt, die den Prozess führen oder durch andre führen lassen. 
Während also sonst für einen Zivilprozess nichts unerläss- 
licher ist als die Bestimmtheit der Parteien, über deren In- 
teressen in ihm entschieden wird, so kann sie fehlen, wenn er 
durch jemand, dem die amtliche Wahrnehmung des bestimmten 
Interesses zukommt, geführt wird für dessen Subjekt als ein 
solches, dessen Bestimmtheit nicht in Betracht kommt. Dieses 
Interesse kann sein ein individuelles Interesse unbestimmter Men- 
schen. Es kann aber auch sein ein öffentliches oder nicht indi- 
viduelles Interesse. Ein solches nimmt jedes Staatsorgan wahr. 
Das von einem Staatsorgane wahrgenommene öffentliche Inter-
	        
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