Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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auch dann auftaucht, wenn sie nicht eine juristische Person ist. 
Was allein von dieser Eigenschaft abhängt, ist die Möglichkeit 
der Entscheidung solcher Fragen im Wege des Zivilprozesses. 
Auch die Frage, was der einen und der andren statio fisci zu- 
kommt, ist eine Rechtsfrage. Im Wege des Zivilprozesses lässt 
sich aber der Streit darüber, was der einen oder der andren 
öffentlichen Kasse zukommt, nur austragen, wenn eine von ihnen 
die Kasse einer besondren juristischen Person des öffentlichen 
Rechtes ist. Gilt dies auch von der andren, so spricht man von 
einem Prozesse zweier vom Staate verschiedener juristischer Per- 
sonen. Gilt es von der andren nicht, so spricht man von einem 
Prozesse zwischen dem Staate uud einer andren juristischen Per- 
son. Dadurch aber, dass z. B. einem Staatsgymnasium juristische 
Persönlichkeit beigelegt wird, hört es nicht auf, eine Staatsan- 
stalt zu sein. Seine Kasse hört dadurch nicht auf, eine staat- 
liche Kasse zu sein. Die rechtlichen Beziehungen seiner Kasse 
zur Staatskasse sind rechtliche Beziehungen einer staatlichen 
Spezialkasse zur allgemeinen Staatskasse, die nicht erst durch 
die Erhebung des Gymnasiums zur juristischen Person möglich 
geworden, aber dadurch zu solchen geworden sind, die Gegen- 
stand eines Zivilprozesses zwischen den Vertretern des Gymna- 
siums und des Fiskus sein können. Sowohl die einen als die 
andren nehmen ein staatliches Interesse wahr oder sind Vertreter 
des Staates gleich dem ihren Streit entscheidenden Richter. Je- 
der Vertreter des Staats ist als solcher auch ein Vertreter aller 
am Staate beteiligten Menschen. Dass dadurch bei Prozessen 
von Staatsorganen gegen Einzelne wie bei Prozessen von Staats- 
organen gegen einander demselben oder denselben Menschen eine 
Beteiligung sowohl am einen als am andren der gegen einander 
geltend gemachten Interessen zukommt, kann ebenso da vorkom- 
men, wo diese gegen einander geltend gemacht werden als pri- 
vate Interessen. So kann an einem Nachlasse, in dessen Ange- 
legenheiten sein Verwalter gegen mich prozessiert, ich selbst, und
	        
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