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auch dann auftaucht, wenn sie nicht eine juristische Person ist.
Was allein von dieser Eigenschaft abhängt, ist die Möglichkeit
der Entscheidung solcher Fragen im Wege des Zivilprozesses.
Auch die Frage, was der einen und der andren statio fisci zu-
kommt, ist eine Rechtsfrage. Im Wege des Zivilprozesses lässt
sich aber der Streit darüber, was der einen oder der andren
öffentlichen Kasse zukommt, nur austragen, wenn eine von ihnen
die Kasse einer besondren juristischen Person des öffentlichen
Rechtes ist. Gilt dies auch von der andren, so spricht man von
einem Prozesse zweier vom Staate verschiedener juristischer Per-
sonen. Gilt es von der andren nicht, so spricht man von einem
Prozesse zwischen dem Staate uud einer andren juristischen Per-
son. Dadurch aber, dass z. B. einem Staatsgymnasium juristische
Persönlichkeit beigelegt wird, hört es nicht auf, eine Staatsan-
stalt zu sein. Seine Kasse hört dadurch nicht auf, eine staat-
liche Kasse zu sein. Die rechtlichen Beziehungen seiner Kasse
zur Staatskasse sind rechtliche Beziehungen einer staatlichen
Spezialkasse zur allgemeinen Staatskasse, die nicht erst durch
die Erhebung des Gymnasiums zur juristischen Person möglich
geworden, aber dadurch zu solchen geworden sind, die Gegen-
stand eines Zivilprozesses zwischen den Vertretern des Gymna-
siums und des Fiskus sein können. Sowohl die einen als die
andren nehmen ein staatliches Interesse wahr oder sind Vertreter
des Staates gleich dem ihren Streit entscheidenden Richter. Je-
der Vertreter des Staats ist als solcher auch ein Vertreter aller
am Staate beteiligten Menschen. Dass dadurch bei Prozessen
von Staatsorganen gegen Einzelne wie bei Prozessen von Staats-
organen gegen einander demselben oder denselben Menschen eine
Beteiligung sowohl am einen als am andren der gegen einander
geltend gemachten Interessen zukommt, kann ebenso da vorkom-
men, wo diese gegen einander geltend gemacht werden als pri-
vate Interessen. So kann an einem Nachlasse, in dessen Ange-
legenheiten sein Verwalter gegen mich prozessiert, ich selbst, und