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ständliche „Undurchdringlichkeit im Raume“ beanspruchen würde.
Aber alle derartigen Vorstellungen und Erklärungsversuche müs-
sen zerstieben vor der Tatsache des einfachen Verwaltungsaktes,
der wohl als Verfügung wie als Entscheidung normiert und rechts-
bestimmende Kraft äussert, aber gleichwohl nach der wohlbe-
gründeten „verbreitetsten Meinung“ nicht rechtskraftfähig ist.
Die Unantastbarkeit des Urteils ist also in der Verwaltung eine
besondere Zutat, die der mit dem Verwaltungsakte gemeinen
Wirkung bei ihm noch hinzugefügt wird.
In schlagender Weise stellt sich das richtige Verhältnis in
den zahlreichen Fällen dar, wo zuerst ein Verwaltungsakt er-
geht und, wenn die Beteiligten nicht damit zufrieden sind, eine
Nachprüfung im Verwaltungsstreitverfahren, in Form der Ver-
waltungsrechtspflege stattfindet. Der in dieser Form erlassene
Akt, ganz des gleichen Gegenstandes und gleichartigen Inhalts
wie der erste und von rechtsbestimmender Kraft für das betrof-
fene Verhältnis wie er, ist jetzt kein einfacher Verwaltungsakt
mehr, sondern ein Urteil und rechtskraftfähig. Die Rechtskraft
ıst also als etwas Neues hinzugekommen und zwar als Wirkung
der neu hinzugekommenen Form der Verwaltungsrechtspflege. —
Der uns Verwaltungsrechtslehrern hier erwachsenden Auf-
gabe ist LOENInGs Abhandlung in Verw.-Arch. VII meines Er-
achtens nicht gerecht geworden. Er erdrückt alle Versuche zu
genauerer Bestimmung der Rechtskraft in der Verwaltung ein-
fach durch die Autorität jener in der Zivilprozessrechtswissen-
schaft so viel gebrauchten und dort unschädlichen Formeln. Ins-
besondere glaubt er dem ganzen Rechtskraftbegriff Genüge ge-
tan zu haben glauben durch die breite Betonung der „normie-
renden, rechtsbestimmenden Natur des Urteils“. „Durch das
rechtskräftige Urteil wird ein Rechtsverhältnis mit verbindlicher
Kraft festgestellt. In dem Urteile stellt die Staatsgewalt selbst
ein Rechtsverhältnis nach Massgabe des objektiven Rechts fest,
mit der Wirkung, dass solange das Urteil besteht, das Verhältnis