Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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gebietenden Menschen darüber nicht als über ihr Privatvermögen, 
sondern von Amts wegen gebieten, wird man eher als bezüglich 
der Vereinsmitglieder anzunehmen geneigt sein bezüglich des 
Vereinsvorstandes. Er ist aber lediglich ein Bevollmächtigter 
und Beauftragter der Vereinsmitglieder, wenn er überhaupt von 
ihnen verschieden ist. Er kann auch mit ihnen identisch sein. 
Nehmen wir einen dörflichen Kirchenbauverein, von dessen viel- 
leicht stets wenigen Mitgliedern etwa bei einem bestimmten Un- 
glücksfalle alle umgekommen sind ausser den drei Mitgliedern, 
die mit einander den Vereinsvorstand bilden. Als kollegialer 
Vereinsvorstand waren sie sich bewusst, über das Vereinsvermögen 
zu verfügen als ein fremdes und zugleich ein solches, bezüglich 
dessen sie Vollmacht haben durch den widerruflichen Willen der 
Mitglieder. Besteht nun nicht nur der Vereinsvorstand, sondern 
auch der ganze Verein lediglich aus ihnen, so ist die Verschieden- 
heit der Personen, aus denen der eine und der andre bestand, 
weggefallen und sie fühlen sich nicht mehr als Bevollmächtigte, 
deren Vollmacht widerrufen werden kann. Werden sie aber auf- 
hören, sich des Vereinsvermögens als eines solchen bewusst zu 
sein, über das sie von Amts wegen, d.h. kraft einer solchen Be- 
rechtigung verfügen, die ihnen nicht um ihrer selbst willen zusteht 
und verbunden ist mit der Pflicht ihrer Ausübung im Dienste 
des Zweckes, um dessen willen sie besteht? Und sollte wirklich 
nicht auch jedes Mitglied eines Vereins, der einen gemeinnützigen, 
wohltätigen oder idealen Zweck hat, das Bewusstsein haben, als 
Mitglied desselben im Dienste dieses Zweckes und damit des 
(Gremeinwohls sowie insbesondere des Wohls der Menschen zu 
stehen, die zu fördern der Zweck des Vereins ist? Steht nicht 
gleichmässig im Dienste des öffentlichen Interesses an der Ver- 
sorgung der Armen und damit im Dienste der Armen, wer als 
Vereinsmitglied an den Beschlüssen eines Armenvereins teilnimmt, 
wer als Mitglied des eine Stiftung für Arme verwaltenden Kol- 
legiums an dessen Beschlüssen teilnimmt und wer als Mitglied
	        
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