Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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einer mit Armenverwaltung betrauten Staats-, Gemeinde- oder 
Kirchenbehörde an deren Beschlüssen teilnimmt? Mit Unrecht 
würde man entgegnen, dass dem Vereinsmitgliede keine Pflicht 
zur Teilnahme an den Vereinsbeschlüssen zukomme. Es kommt 
auch nicht jedem Mitgliede eines Kollegiums unbedingt die Pflicht 
der Teilnahme an seinen Beschlüssen zu, die ohne Pflichtwidrig- 
keit unterbleiben kann nicht nur wegen ihrer Unverträglichkeit 
mit der Erfüllung vorgehender Pflichten, sondern auch in Fällen, 
wo das bestimmte Mitglied sich bewusst sein darf, durch seine 
Teilnahme nichts zur besseren Besorgung der in Frage stehenden 
Angelegenheit beitragen zu können. Für den zur Teilnahme an 
einer staatlichen, gemeindlichen oder Stiftungsverwaltung Berufnen 
liegt dieser Fall nur ausnahmsweise vor, während ein Vereins- 
mitglied sehr oft in der Lage ist, trotz seines Interesses für den 
Vereinszweck, das es durch seinen Beitritt bekundet hat, doch 
von den Mitteln zu dessen Fördrung so wenig zu verstehen, dass 
es die Vereinsbeschlüsse lieber andren überlässt, denen es die 
erforderliche Einsicht zutraut. Hat es aber keinen Anlass zu 
solchem Zutrauen, hat es vielleicht umgekehrt Ursache, zu fürchten, 
dass in seiner Abwesenheit schlechte Beschlüsse gefasst werden, 
die es möglicherweise durch sein Erscheinen hindern könnte, so 
verletzt es seine Pflicht gegen die Sache des Vereins, in deren 
Dienst es sich durch seinen Beitritt gestellt hat, wenn es an der 
Vereinsversammlung teilzunehmen unterlässt. 
Nichts andres als ein Gebiet amtlicher Macht ist die Stif- 
tung des BGB. Sie entsteht durch einen Staatsakt, den zu 
vollziehen im freien Ermessen des zuständigen Staatsorganes steht. 
Dessen gesetzliche Bezeichnung als einer staatlichen Genehmigung 
des privaten Stiftungsgeschäfts ist irreführend. Für das Ermessen 
des zuständigen Staatsorganes ist massgebend das Staatsinteresse 
oder das damit identische Gemeinwohl. Seine Genehmigung be- 
deutet nicht nur, dass gegen die Stiftung von Staats wegen nichts 
einzuwenden ist, sondern ihre Erhebung zu rechtlicher Existenz
	        
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