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einer mit Armenverwaltung betrauten Staats-, Gemeinde- oder
Kirchenbehörde an deren Beschlüssen teilnimmt? Mit Unrecht
würde man entgegnen, dass dem Vereinsmitgliede keine Pflicht
zur Teilnahme an den Vereinsbeschlüssen zukomme. Es kommt
auch nicht jedem Mitgliede eines Kollegiums unbedingt die Pflicht
der Teilnahme an seinen Beschlüssen zu, die ohne Pflichtwidrig-
keit unterbleiben kann nicht nur wegen ihrer Unverträglichkeit
mit der Erfüllung vorgehender Pflichten, sondern auch in Fällen,
wo das bestimmte Mitglied sich bewusst sein darf, durch seine
Teilnahme nichts zur besseren Besorgung der in Frage stehenden
Angelegenheit beitragen zu können. Für den zur Teilnahme an
einer staatlichen, gemeindlichen oder Stiftungsverwaltung Berufnen
liegt dieser Fall nur ausnahmsweise vor, während ein Vereins-
mitglied sehr oft in der Lage ist, trotz seines Interesses für den
Vereinszweck, das es durch seinen Beitritt bekundet hat, doch
von den Mitteln zu dessen Fördrung so wenig zu verstehen, dass
es die Vereinsbeschlüsse lieber andren überlässt, denen es die
erforderliche Einsicht zutraut. Hat es aber keinen Anlass zu
solchem Zutrauen, hat es vielleicht umgekehrt Ursache, zu fürchten,
dass in seiner Abwesenheit schlechte Beschlüsse gefasst werden,
die es möglicherweise durch sein Erscheinen hindern könnte, so
verletzt es seine Pflicht gegen die Sache des Vereins, in deren
Dienst es sich durch seinen Beitritt gestellt hat, wenn es an der
Vereinsversammlung teilzunehmen unterlässt.
Nichts andres als ein Gebiet amtlicher Macht ist die Stif-
tung des BGB. Sie entsteht durch einen Staatsakt, den zu
vollziehen im freien Ermessen des zuständigen Staatsorganes steht.
Dessen gesetzliche Bezeichnung als einer staatlichen Genehmigung
des privaten Stiftungsgeschäfts ist irreführend. Für das Ermessen
des zuständigen Staatsorganes ist massgebend das Staatsinteresse
oder das damit identische Gemeinwohl. Seine Genehmigung be-
deutet nicht nur, dass gegen die Stiftung von Staats wegen nichts
einzuwenden ist, sondern ihre Erhebung zu rechtlicher Existenz