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Privatrecht aber, das eine Behörde schon deshalb aufheben kann,
weil es nach ihrem Ermessen das Gremeinwohl gefährdet, ist kein
Privatrecht.
Als ein individuelles Interesse, dem die private Stiftung dient,
bezeichnet man auch das Interesse des Stifters an der Förderung
des Stiftungszwecks. Dieses Interesse existiert aber einmal, so-
bald der Stifter nicht mehr lebt, nicht mehr als ein gegenwärtiges
individuelles Interesse. Dem Vorstande der Stiftung kann seine
Wahrnehmung nur zukommen als Wahrnehmung des öffentlichen
Interesses an der Respektierung des Willens Verstorbener. Aber
auch solange der Stifter noch lebt, spielt sein gegenwärtiges In-
teresse an der Fördrung des Stiftungszweckes keine Rolle. Viel-
leicht ist er andren Sinnes geworden und hat nun das gegen-
teilige Interesse, was für die Stiftung keinerlei Bedeutung hat,
so wenn er zu konfessionellen Zwecken gestiftet hat und dann
zu einer andren Konfession übergetreten ist. Dies ist auch nicht
anders, wenn ihm selbst die Verwaltung der Stiftung oder Teil-
nahme daran zukommt. Gleich jedem Stiftungsvorstand verfügt
er über das Stiftungsvermögen nicht als über sein privates Ver-
mögen und schuldet er dessen dem Stiftungszweck gemässe Ver-
wendung auch dann, wenn die Realisierung dieses Zwecks auf-
gehört hat, ihm erwünscht zu sein. Dass die Stiftung entstanden
ist durch staatliche Genehmigung seines Stiftungsgeschäfts, hat
nur die Bedeutung, dass sein Antrag ihre staatliche Errichtung
veranlasst hat. Ist diese vielleicht trotz der gänzlichen Unzuläng-
lichkeit der von ihm der Stiftung zugewendeten Mittel geschehen
mit Rücksicht auf reiche durch Dritte zugesicherte Beiträge, so
haben zur Existenz der Stiftung diese weit mehr beigetragen, als
jener. Mit Recht bezeichnet daher auch der Sprachgebrauch des
Lebens jeden, der einer Stiftung etwas zuwendet, als Stifter. Und
sehr mit Unrecht beschränkt das BGB. die Bestimmung des $ 84
auf Zuwendungen „des. Stifters“, wie es überhaupt mit Unrecht
jede Stiftung von einem Stifter ausgehen lässt. Unstreitig kann