Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Privatrecht aber, das eine Behörde schon deshalb aufheben kann, 
weil es nach ihrem Ermessen das Gremeinwohl gefährdet, ist kein 
Privatrecht. 
Als ein individuelles Interesse, dem die private Stiftung dient, 
bezeichnet man auch das Interesse des Stifters an der Förderung 
des Stiftungszwecks. Dieses Interesse existiert aber einmal, so- 
bald der Stifter nicht mehr lebt, nicht mehr als ein gegenwärtiges 
individuelles Interesse. Dem Vorstande der Stiftung kann seine 
Wahrnehmung nur zukommen als Wahrnehmung des öffentlichen 
Interesses an der Respektierung des Willens Verstorbener. Aber 
auch solange der Stifter noch lebt, spielt sein gegenwärtiges In- 
teresse an der Fördrung des Stiftungszweckes keine Rolle. Viel- 
leicht ist er andren Sinnes geworden und hat nun das gegen- 
teilige Interesse, was für die Stiftung keinerlei Bedeutung hat, 
so wenn er zu konfessionellen Zwecken gestiftet hat und dann 
zu einer andren Konfession übergetreten ist. Dies ist auch nicht 
anders, wenn ihm selbst die Verwaltung der Stiftung oder Teil- 
nahme daran zukommt. Gleich jedem Stiftungsvorstand verfügt 
er über das Stiftungsvermögen nicht als über sein privates Ver- 
mögen und schuldet er dessen dem Stiftungszweck gemässe Ver- 
wendung auch dann, wenn die Realisierung dieses Zwecks auf- 
gehört hat, ihm erwünscht zu sein. Dass die Stiftung entstanden 
ist durch staatliche Genehmigung seines Stiftungsgeschäfts, hat 
nur die Bedeutung, dass sein Antrag ihre staatliche Errichtung 
veranlasst hat. Ist diese vielleicht trotz der gänzlichen Unzuläng- 
lichkeit der von ihm der Stiftung zugewendeten Mittel geschehen 
mit Rücksicht auf reiche durch Dritte zugesicherte Beiträge, so 
haben zur Existenz der Stiftung diese weit mehr beigetragen, als 
jener. Mit Recht bezeichnet daher auch der Sprachgebrauch des 
Lebens jeden, der einer Stiftung etwas zuwendet, als Stifter. Und 
sehr mit Unrecht beschränkt das BGB. die Bestimmung des $ 84 
auf Zuwendungen „des. Stifters“, wie es überhaupt mit Unrecht 
jede Stiftung von einem Stifter ausgehen lässt. Unstreitig kann
	        
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