Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

Ich will nicht auf Weiteres eingehen. Es lag mir daran, 
in dieser dem öffentlichen Rechte gewidmeten Zeitschrift dar- 
zulegen, dass und warum ich das Vermögen juristischer 
Personen für öffentliches Vermögen halte (mit einer noch zu be- 
rührenden Ausnahme). Es lag mir insbesondere daran, den Be- 
denken OTTO MAYERs gegen die Berechtigung meines Amts- 
begriffs entgegenzutreten und zu zeigen, dass, so verschieden sonst 
die Dinge sein mögen, die er umfasst, doch ein ganz bestimmter 
Gegensatz besteht zwischen privater Berechtigung, von der zu 
beliebigen Zwecken Gebrauch zu machen oder nicht Gebrauch 
zu machen dem Berechtigten freisteht, und amtlicher Berechtigung, 
die als solche verbunden ist mit der Verpflichtung, von ihr Ge- 
brauch zu machen zu dem Zwecke, um dessen willen sie besteht. 
Will jemand die Berechtigung der zweiten Art der dem Berech- 
tigten um ihrer selbst willen zustehenden und nicht mit der 
Pflicht ihres Gebrauchs verbundenen Berechtigung unter einem 
andren Namen gegenüberstellen, so habe ich nichts dagegen, 
glaube aber nicht, dass dafür ein andrer, auch nur annähernd 
gleich treffender Ausdruck gefunden werden kann; denn dass ein 
bestimmtes Verhalten meines Amtes ist, bedeutet, dass es mir 
sowohl zusteht als obliegt um des Gemeinwohls und damit um 
der dadurch in ihrem Wohle geförderten Menschen willen nicht 
als solcher, die darauf einen zwangsweise durchsetzbaren An- 
spruch hätten, aber als solcher, für die im bestimmten Punkte 
zu sorgen meine Sache oder, was dasselbe bedeutet, eine Sache 
des Gremeinwesens ist, dessen Organ oder Vertreter ich bin. Für 
das Verständnis dieser meiner Auffassung ist wesentlich meine 
Unterscheidung der doppelten Eigenschaft des Menschen als einer 
selbständigen und einer unselbständigen Person. Wo immer die 
Ausübung bestimmter Rechte nicht den Menschen, um deren 
willen sie bestehen, sondern andren zur amtlichen Sorge für jene 
berufenen Menschen zukommt, da besteht nicht eine private 
Macht der einen, sondern lediglich eine amtliche Macht der
	        
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