Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 345 — 
andren. Man spricht trotzdem von einer privaten Macht des 
einen als eines durch den andren vertretenen, weil dessen amt- 
liche Macht nur eine interimistische ist, die anstatt der privaten 
Macht des Vertretenen besteht bis zum Wegfall des diese zur 
Zeit ausschliessenden Umstandes, und weil soweit als möglich 
alles gilt, was gelten würde, wenn die private Macht des Ver- 
tretenen nicht ausgeschlossen wäre. Wie trotz der die Macht 
des Mündels interimistisch ersetzenden Macht des Vormundes 
das von diesem verwaltete Vermögen als Vermögen des Mündels 
gilt oder behandelt wird, wie wenn es dessen Vermögen wäre, 
so wird andres Vermögen, das ein Gebiet nicht privater, sondern 
amtlicher Macht ist, behandelt wie wenn es das private Macht- 
gebiet eines von allen wirklich existenten verschiedenen Menschen 
wäre. Dadurch sind die zunächst auf die privaten Machtgebiete 
bestimmter Menschen und ihre gegenseitigen Beziehungen be- 
rechneten Sätze des Privatrechtes und Zivilprozessrechtes auf 
amtliche Machtgebiete und deren Beziehungen zu privaten sowie 
zu andren amtlichen Machtgebieten übertragen. Solche amtliche 
Machtgebiete sind alle sogenannten juristischen Personen des 
öffentlichen Rechtes, alle rechtsfähigen Stiftungen und alle nicht 
im individuellen Interesse ihrer Mitglieder bestehenden Vereine. 
Vereine dagegen, die im individuellen Interesse ihrer Mitglieder 
bestehen, sind nichts andres als Gesellschaften. Sie unterschei- 
(len sich nach dem BGB. von andren Gesellschaften weder durch 
ihre Verfassung noch durch die Möglichkeit des Mitgliederwech- 
sels und eines eignen sowohl dem Vermögen Dritter als dem 
der einzelnen Mitglieder gegenüberstehenden Gesellschaftsver- 
mögens, aber durch die Beschränkung der Haftung für die Ge- 
sellschaftsverbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen. Wie 
die Macht über öffentliches Vermögen eine amtliche Macht der 
darüber gebietenden Menschen ist, so sind die auf ihm lastenden 
Verbindlichkeiten amtliche Verbindlichkeiten dieser Menschen, 
die sie im Gegensatze zu privaten nicht aus ihrem Privatver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.