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andren. Man spricht trotzdem von einer privaten Macht des
einen als eines durch den andren vertretenen, weil dessen amt-
liche Macht nur eine interimistische ist, die anstatt der privaten
Macht des Vertretenen besteht bis zum Wegfall des diese zur
Zeit ausschliessenden Umstandes, und weil soweit als möglich
alles gilt, was gelten würde, wenn die private Macht des Ver-
tretenen nicht ausgeschlossen wäre. Wie trotz der die Macht
des Mündels interimistisch ersetzenden Macht des Vormundes
das von diesem verwaltete Vermögen als Vermögen des Mündels
gilt oder behandelt wird, wie wenn es dessen Vermögen wäre,
so wird andres Vermögen, das ein Gebiet nicht privater, sondern
amtlicher Macht ist, behandelt wie wenn es das private Macht-
gebiet eines von allen wirklich existenten verschiedenen Menschen
wäre. Dadurch sind die zunächst auf die privaten Machtgebiete
bestimmter Menschen und ihre gegenseitigen Beziehungen be-
rechneten Sätze des Privatrechtes und Zivilprozessrechtes auf
amtliche Machtgebiete und deren Beziehungen zu privaten sowie
zu andren amtlichen Machtgebieten übertragen. Solche amtliche
Machtgebiete sind alle sogenannten juristischen Personen des
öffentlichen Rechtes, alle rechtsfähigen Stiftungen und alle nicht
im individuellen Interesse ihrer Mitglieder bestehenden Vereine.
Vereine dagegen, die im individuellen Interesse ihrer Mitglieder
bestehen, sind nichts andres als Gesellschaften. Sie unterschei-
(len sich nach dem BGB. von andren Gesellschaften weder durch
ihre Verfassung noch durch die Möglichkeit des Mitgliederwech-
sels und eines eignen sowohl dem Vermögen Dritter als dem
der einzelnen Mitglieder gegenüberstehenden Gesellschaftsver-
mögens, aber durch die Beschränkung der Haftung für die Ge-
sellschaftsverbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen. Wie
die Macht über öffentliches Vermögen eine amtliche Macht der
darüber gebietenden Menschen ist, so sind die auf ihm lastenden
Verbindlichkeiten amtliche Verbindlichkeiten dieser Menschen,
die sie im Gegensatze zu privaten nicht aus ihrem Privatver-