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in unantastbarer Weise rechtlich geordnet ist... . diese staat-
liche rechtsbestimmende Kraft ist es, was das Urteil mit der
Rechtsnorm gemein hat“ (8. 27). Er schildert also, ganz wie
man das auf dem Boden des Zivilprozesses im grossen und
ganzen ja kann, einfach eine Wirkung, die auch dem gewöhn-
lichen Verwaltungsakte zukommt. Es fehlt auch hier nicht die
beliebte und doch so wertlose Anhängung dieser Wirkung an
die sie angeblich erläuternde Rechtssatzwirkung ?®®, und ebenso
teilt LOENING mit seinen Vorbildern die Meinung: an diese un-
antastbare Normierung des Verhältnisses, „solange das Urteil
besteht“, knüpfe sich von selbst dann auch eine Unantastbarkeit
des Urteils selber, sodass es regelmässig gar nicht und nur aus-
nahmsweise durch Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben
werden kann (S. 28). Ihm entgeht, dass dieses etwas Ande-
res, Neues ist, dass darin allein die Rechtskraft wirklich liegt;
es ist für ihn, wie für die Leute, die noch keinen Verwaltungs-
akt kannten, in den unentwirrten Knäuel der materiellen Wir-
kung des Aktes eingewickelt.
Eine Folge dieser unfertigen Auffassung von der materiellen
Rechtskraft zeigt sich sofort im Eingang seiner Abhandlung, S. 2,
wo er FuıstinG deshalb nicht versteht. FUISTING hatte im Verw.-
Arch. IV S. 311 aufgestellt: der Ausspruch des Beschwerdege-
richts in Einkommensteuersachen sei kein Urteil, habe deshalb
nur formale, aber keine materielle Rechtskraft; dem aber hatte
er hinzugefügt, dass gleichwohl die Verwaltungsbehörden da-
durch „für diesen Fall“ gebunden werden. Darin sieht LoENING
eine „überraschende“ Beantwortung der Frage; denn die Bin-
dung der Veranlagungsbehörden (LOENING zitiert: Verwaltungs-
behörden), die FUISTING zugesteht, sei ja tatsächlich mehr als
blosse formelle, sei in Wahrheit nichts anderes als materielle
Rechtskraft (vgl. auch Verw.-Arch. VII 8.73). Das kann man
#8) Vgl, dazu insbesondere noch Verw.-Arch. VII S. 83.