Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Art. 30 der Verfassung des deutschen Reiches lautet: „Kein 
Mitglied des Reichstags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner 
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen 
Aeusserungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder 
sonst ausserhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen 
werden.“ 
In der preussischen Verfassung (Art. 84) findet sich die ent- 
sprechende Bestimmung in folgender Form: „Sie (die Mitglieder 
beider Kammern) können für ihre Abstimmungen in der Kammer 
niemals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur inner- 
halb der Kammer auf Grund der Geschäftsordnung (Art. 78) zur 
Rechenschaft gezogen werden.“ 
Die StPO. und die CPO. enthalten keine Vorschrift, durch 
welche die Mitglieder des Reichstags in dieser ihrer Eigenschaft 
von der Verpflichtung zur Zeugnisablegung befreit werden. Die 
85 53 StPO. und 376 CPO. untersagen es, öffentliche Beamte 
über Tatsachen, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegen- 
heit bezieht, ohne Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde 
als Zeugen zu vernehmen. Diese Vorschriften kommen auf die 
Mitglieder des Reichstags nicht zur Anwendung, da dieselben 
als solche nicht zu den öffentlichen Beamten gehören. Im üb- 
rigen enthalten die StPO. und die CPO. kein Verbot der Zeugenver- 
nehmung. Sie geben nur gewissen Personen das Recht, ihr Zeugnis 
zu verweigern. Abgesehen von solchen, die in einem Verwandt- 
schafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zu den Beteiligten stehen, 
wird das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses in $ 52 StPO. 
den Geistlichen, den Verteidigern, den Rechtsanwälten und Aerz- 
ten hinsichtlich desjenigen erteilt, was ihnen in ihrer amtlichen 
Stellung, in der bezüglichen Eigenschaft oder bei Ausübung ihres 
Berufes anvertraut ist. Die CPO. $ 383 gibt ausser den Geist- 
lichen in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der 
Seelsorge anvertraut ist, allgemein „Personen, welchen kraft ihres 
Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren 
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