Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Geheimhaltung durch die Natur derselben oder durch gesetzliche 
Vorschrift geboten ist, in betreff der Tatsachen, auf welche die 
Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht“, die Befugnis, 
ihr Zeugnis zu verweigern. Den Mitgliedern des Reichstags ist 
eine solche Befugnis nicht eingeräumt. Insbesondere kann auch 
die Vorschrift des $ 383 CPO. auf sie nicht bezogen werden, 
denn in ihrer Stellung als Abgeordnete bekleiden sie weder ein 
Amt, noch haben sie einen besonderen Stand, noch betreiben 
sie ein Gewerbe. 
Die Bestimmungen der StPO. und CPO. über die Be- 
rechtigung zur Verweigerung des Zeugnisses sind von dem Reichs- 
tage nicht ohne weiteres nach dem Regierungsentwurfe ange- 
nommen. Sie haben vielmehr, sowohl in dem Reichstage selbst, 
wie in der für die Beratung der Entwürfe niedergesetzten Reichs- 
Justizkommission zu ausführlichen Erörterungen geführt. Der 
Regierungsentwurf zur StPO. wollte nur den Geistlichen, den 
Verteidigern und öffentlichen Anwälten ein Recht zur Zeugnis- 
verweigerung einräumen. Die Justizkommission fügte in ihrer 
ersten Lesung diesen Personen Notare, Aerzte und Hebammen 
hinzu, später sind dann die Notare und Hebammen wieder ge- 
strichen. Ausserdem bildete die Frage, ob bei Pressvergehen 
die Verleger, Redakteure, Drucker und deren Hilfspersonal für 
berechtigt erklärt werden sollten, das Zeugnis über die Person 
des Verfassers und Einsenders zu verweigern, den Gegenstand 
ausführlicher Erörterungen in der Justizkommission und im Ple- 
num des Reichstags. Niemals ist davon die Rede gewesen, dass 
auch den Mitgliedern des Reichstags als solchen ein Recht zur 
Verweigerung des Zeugnisses zustehe oder zu gewähren sei. 
Man hat nun eingewandt, wenn die Mitglieder des Reichs- 
tags schon auf Grund des Art. 30 RV. nicht als Zeugen ver- 
nommen werden durften, so sei es überflüssig und auch nicht 
zweckmässig gewesen, diese Vorschrift in den Prozessordnungen 
zu wiederholen. Dieser Einwand würde berechtigt sein, wenn
	        
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