Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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in Verbindung mit einem anderen Rechtsverhältnis, insbesondere 
einem Vertrage, einen Entschädigungsanspruch hervorrufen, in- 
dem z. B. die Aeusserung einen Bruch einer vertragsmässigen 
Verpflichtung zur Geheimhaltung enthält. Dann kann sie inso- 
fern rechtlich erheblich sein, als sie in Verbindung mit anderen 
Umständen einen Anspruch begründet, z. B. einen wichtigen 
Grund zur sofortigen Auflösung eines an eine Kündigung ge- 
bundenen Rechtsverhältnisses abgibt. 
Das Korrelat der Immunität der Mitglieder der gesetzge- 
benden Versammlungen ist die Disziplin in dem Hause oder der 
Kammer (vergl. Art. 27 RV.). Es ist nicht die Absicht ge- 
wesen, dass die Mitglieder der gesetzgebenden Versammlungen 
sich ohne Schranken in ihrem Berufe Rechtsverletzungen zu schul- 
den kommen lassen dürften; sie sollen „sonst“ nicht zur Ver- 
antwortung gezogen werden können, weil man geglaubt hat, dass 
die Disziplin im Hause, besonders das Einschreiten des Präsi- 
denten, einen Schutz gegen Ausschreitungen der Abgeordneten 
gewähre, und dass dieser Schutz ausreichen müsse. Ein solcher 
Schutz kann aber nur eintreten, wenn die Aeusserung des Ab- 
geordneten an und für sich rechtswidrig oder ungehörig ist. Eine 
Verletzung privatrechtlicher Interessen kann regelmässig nicht 
gerügt werden, denn ob eine solche Verletzung vorliegt, lässt 
sich aus der Aeusserung an sich nicht entnehmen. Die beson- 
deren Umstände, welche die A’eusserung als rechtskränkend er- 
scheinen lassen, treten regelmässig in der parlamentarischen Ver- 
handlung nicht hervor. Ausserdem würde eine disziplinarische 
Massnahme in der Kammer demjenigen, welcher durch die Aeus- 
serung in der Kammer Schaden an seinem Vermögen erlitten 
hat, eine Genugtuung nicht gewähren. 
Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Art. 30 sich auch 
auf das Privatrecht beziehe, so würden von demselben doch nur 
die Fälle der ersteren Art betroffen werden können, in denen 
eine Aeusserung selbst unmittelbar einen Anspruch hervorrufen
	        
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