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in Verbindung mit einem anderen Rechtsverhältnis, insbesondere
einem Vertrage, einen Entschädigungsanspruch hervorrufen, in-
dem z. B. die Aeusserung einen Bruch einer vertragsmässigen
Verpflichtung zur Geheimhaltung enthält. Dann kann sie inso-
fern rechtlich erheblich sein, als sie in Verbindung mit anderen
Umständen einen Anspruch begründet, z. B. einen wichtigen
Grund zur sofortigen Auflösung eines an eine Kündigung ge-
bundenen Rechtsverhältnisses abgibt.
Das Korrelat der Immunität der Mitglieder der gesetzge-
benden Versammlungen ist die Disziplin in dem Hause oder der
Kammer (vergl. Art. 27 RV.). Es ist nicht die Absicht ge-
wesen, dass die Mitglieder der gesetzgebenden Versammlungen
sich ohne Schranken in ihrem Berufe Rechtsverletzungen zu schul-
den kommen lassen dürften; sie sollen „sonst“ nicht zur Ver-
antwortung gezogen werden können, weil man geglaubt hat, dass
die Disziplin im Hause, besonders das Einschreiten des Präsi-
denten, einen Schutz gegen Ausschreitungen der Abgeordneten
gewähre, und dass dieser Schutz ausreichen müsse. Ein solcher
Schutz kann aber nur eintreten, wenn die Aeusserung des Ab-
geordneten an und für sich rechtswidrig oder ungehörig ist. Eine
Verletzung privatrechtlicher Interessen kann regelmässig nicht
gerügt werden, denn ob eine solche Verletzung vorliegt, lässt
sich aus der Aeusserung an sich nicht entnehmen. Die beson-
deren Umstände, welche die A’eusserung als rechtskränkend er-
scheinen lassen, treten regelmässig in der parlamentarischen Ver-
handlung nicht hervor. Ausserdem würde eine disziplinarische
Massnahme in der Kammer demjenigen, welcher durch die Aeus-
serung in der Kammer Schaden an seinem Vermögen erlitten
hat, eine Genugtuung nicht gewähren.
Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Art. 30 sich auch
auf das Privatrecht beziehe, so würden von demselben doch nur
die Fälle der ersteren Art betroffen werden können, in denen
eine Aeusserung selbst unmittelbar einen Anspruch hervorrufen