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Diese Beispiele, die sich an der Hand unserer Gesetzsamm-
lungen ins Ungemessene vermehren liessen, genügen wohl, um
zu zeigen, dass es jener Behauptung HAENELs zum Trotz ein
dispositives Öffentliches Recht in genau demselben Sinne gibt,
wie es ein dispositives Privatrecht gibt. Der einzige Unterschied
ist der, dass dieses innerhalb des Privatrechtes die Regel, jenes
innerhalb des öffentlichen Rechtes die Ausnahme bildet.
In einem ganz anderen Sinne wird nun aber der Ausdruck
„dispositives Öffentliches Recht“ von JELLINEK gebraucht®. Er
führt als Beispiel die Bestimmung des deutschen Gerichtsver-
fassungsgesetzes an, wonach den Gerichten die Entscheidung über
die Zulässigkeit des Rechtsweges zugewiesen, zugleich aber der
Landesgesetzgebung gestattet wird, hiervon abweichend besondere
Behörden zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten einzusetzen ;
ferner die Bestimmung der preussischen Städteordnung vom
30. Mai 1853, wonach kleinere Städte eine Vereinfachung ihrer
Organisation in Abweichung von den dafür sonst vorgeschriebenen
Normen herbeiführen dürfen, endlich die Bestimmung des deut-
schen Krankenversicherungsgesetzes, wonach durch die Statuten
der Krankenkassen sowohl die Leistungen dieser Kassen als der
Kreis der Versicherungspflichtigen anders als der gesetzlichen
Norm gemäss bestimmt werden können. Man sieht, JELLINEK
versteht unter einer Dispositivbestimmung nicht einen Rechtssatz,
der durch den Willensakt einer Privatperson, sondern einen
Rechtssatz, der durch den Willensakt eines Gliedstaates, eines
Selbstverwaltungskörpers, einer öffentlichen Genossenschaft, also
kurz gesagt: durch einen autoritären Willensakt ausser An-
Rechtes, sondern der Rechtssatz, der dessen Verzichtbarkeit ausspricht,
dispositiven Charakter haben. Wie immer man die damit aufgeworfene
Frage der Terminologie beantworten mag, so ist es klar, dass auch der
Strafprozess und das Verfahren in Verwaltungssachen, ja selbst das ma-
terielle Strafrecht — man denke an die Privat- und Antragsdelikte —
dispositive Bestandteile haben.
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