Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 399° — 
wird, aber einer eigentlichen verfassungsrechtlichen Grundlage — 
im Gegensatz zu der analogen Institution anderer Staaten — 
entbehrt '”. Seiner Anschauung getreu erklärt er daher das öster- 
reichische Ministerium für eine verfassungsrechtliche Institution, 
die ihr Dasein dispositivem Rechte verdankt, das auf dem kaiser- 
lichen Rechte der Ministerernennung und auf der Ministerverant- 
wortlichkeit aufgebaut sei. Da aber, wie er weiter bemerkt, 
ohne Einigung der Minister über die Richtung der einzuschlagen- 
den Politik und über wichtige Fragen der Verwaltung eine 
widerspruchslose Leitung des Staates unmöglich ist und daher 
das Gesamtministerium eine notwendige Einrichtung jedes 
Staates ist, so ist nicht einzusehen, wie die Grundlage dieser 
Einrichtung dispositiver, d. h. nachgiebiger oder wandelbarer 
Natur sein kann. Wir werden vielmehr sagen müssen: da diese 
Einrichtung das unentbehrliche Mittel ist, um die der Krone 
und der Regierung obliegende Pflicht zu widerspruchsloser Lei- 
tung des Staates zu erfüllen, so beruht sie in Oesterreich auf 
mittelbar geltendem, aber durchaus zwingendem, absolutem Rechte. 
Als mittelbar geltendes Recht kann es ferner angesehen 
werden, dass in Oesterreich die gleichzeitige Tagung des Reichs- 
rates und der Landtage vermieden wird, da sonst zahlreiche 
Politiker, die beiderlei Vertretungskörpern angehören, an der 
Ausübung des einen oder des andern Mandates verhindert 
würden. 
Das wichtigste Beispiel bietet uns jedoch die überragende 
Stellung, die in Oesterreich der deutschen Sprache als Geschäfts- 
sprache der Zentralstellen, als Verhandlungssprache des Reichs- 
rates u. s. w. zukommt, obgleich ihr die gesetzliche Anerkennung 
als Staatssprache fehlt und im Art. 19 des Staatsgrundgesetzes 
über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger die Gleichberech- 
tigung aller Volksstämme und landesüblichen Sprachen prokla- 
-—— — _ .-..- 
A.2.0.S, 33.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.