Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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umzustossen, zu Gunsten des von militärischem Prestige um- 
gebenen Präsidenten Grant gemacht wurde, also eine Nach- 
wirkung der im Sezessionskriege eingetretenen Machtverschiebung 
darstellen dürfte °°. 
Eine gleichfalls in der Union herrschende Regel, bei der es 
allerdings zweifelhaft ist, ob man sie als mittelbar geltendes 
Recht oder als derogatorisches Gewohnheitsrecht ansehen soll, 
ist die, dass die Wählbarkeit tatsächlich auf die im Wahlbezirke 
wohnhaften Personen beschränkt ist, obwohl die Verfassung von 
einer solchen Einschränkung nichts weiss *. Und nur der Ansatz 
zu einer solchen Regel liegt in der in der Union — namentlich 
im Gegensatze zu England — herrschenden Tendenz, die Wie- 
derwahl von gewesenen Mitgliedern des Repräsentantenhauses zu 
vermeiden, wobei der (sedanke massgebend zu sein scheint, dass 
der Platz an der Staatskrippe nicht allzu lange von derselben 
Person innegehabt werden soll ?°. 
Ein bekanntlich nicht ganz gelungener Versuch, das passive 
Wahlrecht indirekt einzuschränken, lag endlich auch in der 
früheren Diätenlosigkeit der deutschen Reichstagsmitglieder. 
Das aktive Wahlrecht ist nur ein spezieller Fall des Stimm- 
rechtes. Wenn wir nun fragen, ob auch solche Abstimmungen, 
die nicht eine Wahl zum Gegenstande haben, durch mittelbare 
Rechtsgebote beherrscht sein können, so haben wir selbstver- 
ständlich in erster Linie an die Abstimmungen im Schosse der 
Parlamente und anderer politischer Körperschaften zu denken. 
Nun ist nichts allgemeiner bekannt und nichts erscheint von 
dem Wesen solcher Körperschaften unzertrennlicher, als dass 
ihre Mitglieder nicht auf Grund ihrer freien Ueberzeugung, son- 
dern aufGrund eines vorausgegangenen Parteibeschlusses zu stimmen 
und überhaupt politisch zu handeln pflegen. Die herrschende 
Theorie glaubt jedoch diese Tatsache ignorieren oder in das 
23 BRYCE a. a. O. Chapt. V. 
24 u. 2° BRicH a. a. O. Chapt. XXXIV,
	        
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