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umzustossen, zu Gunsten des von militärischem Prestige um-
gebenen Präsidenten Grant gemacht wurde, also eine Nach-
wirkung der im Sezessionskriege eingetretenen Machtverschiebung
darstellen dürfte °°.
Eine gleichfalls in der Union herrschende Regel, bei der es
allerdings zweifelhaft ist, ob man sie als mittelbar geltendes
Recht oder als derogatorisches Gewohnheitsrecht ansehen soll,
ist die, dass die Wählbarkeit tatsächlich auf die im Wahlbezirke
wohnhaften Personen beschränkt ist, obwohl die Verfassung von
einer solchen Einschränkung nichts weiss *. Und nur der Ansatz
zu einer solchen Regel liegt in der in der Union — namentlich
im Gegensatze zu England — herrschenden Tendenz, die Wie-
derwahl von gewesenen Mitgliedern des Repräsentantenhauses zu
vermeiden, wobei der (sedanke massgebend zu sein scheint, dass
der Platz an der Staatskrippe nicht allzu lange von derselben
Person innegehabt werden soll ?°.
Ein bekanntlich nicht ganz gelungener Versuch, das passive
Wahlrecht indirekt einzuschränken, lag endlich auch in der
früheren Diätenlosigkeit der deutschen Reichstagsmitglieder.
Das aktive Wahlrecht ist nur ein spezieller Fall des Stimm-
rechtes. Wenn wir nun fragen, ob auch solche Abstimmungen,
die nicht eine Wahl zum Gegenstande haben, durch mittelbare
Rechtsgebote beherrscht sein können, so haben wir selbstver-
ständlich in erster Linie an die Abstimmungen im Schosse der
Parlamente und anderer politischer Körperschaften zu denken.
Nun ist nichts allgemeiner bekannt und nichts erscheint von
dem Wesen solcher Körperschaften unzertrennlicher, als dass
ihre Mitglieder nicht auf Grund ihrer freien Ueberzeugung, son-
dern aufGrund eines vorausgegangenen Parteibeschlusses zu stimmen
und überhaupt politisch zu handeln pflegen. Die herrschende
Theorie glaubt jedoch diese Tatsache ignorieren oder in das
23 BRYCE a. a. O. Chapt. V.
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