Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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eine Reihe sinnlicher Wahrnehmungen nötig, um das zusanmmen- 
hängende Wirkliche zu erschliessen. Das Heraussuchen und 
Hervorheben aller in der Wirklichkeit vorhandenen Momente als 
Merkmale des Rechtsbegriffes ist allerdings geistige Tätigkeit, 
aber im Grunde keine andersgeartete als die bei der Begrifts- 
bildung anderer wirklicher Dinge. Der Geist ordnet auch die 
Beobachtungen, aber er fügt nichts hinzu, das nicht in Wirk- 
lichkeit da wäre und lässt auch nichts weg, das im wesentlichen 
Zusammenhange steht. Man wird vielleicht sagen, die Ordnung 
und Zusammenfassung des Wahrgenommenen wenigstens sei etwas 
rein Geistiges, das durch die Wirklichkeit nicht gedeckt werde. 
Aber dieser Einwand ist unzutrefiend.. Der Zusammenhang 
muss, wenn die innerliche Ordnung und Zusammenfassung be- 
gründet sein soll, schon objektiv zwischen dem Wahrgenommenen 
bestehen. Der wirkliche Zusammenhang muss uns zur inner- 
lichen Zusammenfassung nötigen, ohne dass eine subjektive Zu- 
tat erfolgt. Der äussere Zusammenhang drängt sich uns aller- 
dings nicht immer sofort auf; er muss entdeckt, aber in der 
Welt der Wirklichkeit entdeckt werden. 
Die Rechtsbegriffe sind nicht Abstraktionen, sie sind so 
konkret wie jeder andere Begriff von etwas Wirklichem; sie 
werden nur abstrakt, wo jeder andere Wirklichkeitsbegriff ab- 
strakt wird, d.h. dann, wenn man nur den Gattungsbegriff her- 
vorheben will. 
Es wird insbesondere die Persönlichkeit als eine Abstraktion 
hingestellt. Was zunächst die Persönlichkeit des Menschen an- 
betrifft, so ist es richtig, dass die Natur nur Menschen schafft 
und keine Rechtssubjekte und dass es also eigentlich keine natür- 
lichen, sondern nur juristische Personen gibt, LABAND, Staats- 
recht des Deutschen Reiches I. S. 89 Ann. 1. Allein auch die 
Rechtsordnung, welche den Menschen Rechte verleiht und Pflichten 
überbindet, ist wirklich. Der Mensch und etwas weiteres, das 
aus der Rechtsordnung stammt, bilden vereint das Wirkliche,
	        
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