Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Diese Unzuständigkeit, wir dürfen wohl das Wort in diesem 
Sinne gebrauchen, ist demnach ein eigentümliches Erzeugnis des 
durch die besondere Art der Mitwirkung der Beteiligten gekenn- 
zeichneten Verfahrens und bedeutet eine dem Urteile als solchem 
um der Form seiner Entstehung willen zukommende besondere 
Eigenschaft, also nach unserer oben gegebenen Begriffsbestimmung 
— Rechtskraft. 
Da es sich um eine im öffentlichen Interesse gegebene Zu- 
ständigkeitsordnung handelt, so können selbstverständlich die 
Parteien nicht darauf verzichten; auch ist die absolute Rechts- 
kraft von Amtswegen zu berücksichtigen *. 
Die relative Rechtskraft hingegen bedeutet eine Ge- 
bundenheit des Urteils nicht gegen die Partei, sondern für die 
Partei und in ihrem Interesse. Denkbar wäre ja, dass die Sache 
anders geordnet wäre: der Einzelne mit seinem materiellen Recht 
könnte auch bloss als geeigneter Gegenstand der obrigkeitlichen 
Tätigkeit behandelt werden, welche die Rechtsordnung „objektiv“ 
aufrecht zu erhalten bestimmt ist; duldend nähme er entgegen, 
was ıhm beschieden wird, ähnlich wie er die Wohltaten der Po- 
lizei geniesst, höchstens in zweckentsprechender Weise zur Mit- 
wirkung herangezogen, damit das Richtige herauskommt; und das 
Urteil, das dabei herauskommt, ist dann mit allem Weiteren Sache 
der Obrigkeit. Es braucht nicht gesagt zu werden, dass es nicht so 
geordnet ist, und dass statt dessen in unserer Justiz die Freiheit 
und Selbständigkeit des Bürgers in ausgeprägtester \Weise zur 
Geltung kommt. Die Form dafür ist die des subjektiven 
  
unverkennbar das Seinige getan . Grund, ein zweites mal Gericht zu 
geben, ist nicht vorhanden‘. SCHNEIDER in Ztschft. f. Ziv.-Proz. Bd. 29 
S. 155: „weil der Staat verständigerweise nur einmal einen solchen Rechts- 
schutz, ein Verfahren zur Feststellung des streitigen Rechtes zur Verfügung 
stellen kann“. 
#7 Die Formel res judicata jus facit inter partes trifft eigentlich für die 
absolute Rechtskraft nur sehr mittelbar zu; diese regelt in erster Linie 
Amtsbefugnisse. 
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 1. 3
	        
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