Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  deshalb  nunmehr  vom  Justizministerium,  auf  Grund
gemachter  Wahrnehmungen,  zu  Sicherstellung  der  vormundschaftlichen  und  obervormundschaftlicher
  Fürsorge  für  die  Bevormundeten  aller  Art,  Folgendes  verordnet:

1.  Da  diese  Fürsorge  sich,  nach  Umständen,  außer  der  Vermögensverwaltung,  auch
auf  die  Person  der  Bevormundeten,  mithin  auf  deren  geistige  und  leibliche  Pflege,  Erzichung,
Unterricht,  Fortbildung  und  Bcaufsichtigung  mit  zu  erstrecken  hat  (vergl.  die  allg.  Vormundschaftsordnung
  vom  1  Oten  October  1782,  Cap.  Xll.  §  1  fg.  und  Verordnung  vom  gten
Mai  1829,  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1829,  Seite  93),  so  ist  zu  den  betreffenden  Nachlaß=
  oder  Vormundschaftsacten  auch  darüber  Nachricht  zu  bringen,  welche  Veranstaltungen  in
den  erwähnten  Beziehungen  allenthalben  getroffen  worden  sind.

Dieß  gilt  besonders  auch  rücksichtlich  außerehelicher  Kinder,  denen  ohne  Ausnahme  Vormünder
  zu  bestellen  sind.  Auf  Anordnung  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts  wird  deshalb  den  Gerichtsämtern  von  der  Geburt  solcher  Kinder  von  Zeit  zu  Zeit
und  längstens  alljährlich  durch  die  Ortspfarrer  oder  sonstigen  Kirchenbuchführer  Nachricht
ertheilt  werden.  In  die  über  die  Vormundschaftsbestätigung  abzufassende  Registratur  ist  dann
die  dem  Vormunde  ertheilte  behufige  Anweisung  mit  aufzunehmen.

&  2.  Zu  denselben  Acten  (§  1)  sind  später  auch  die  Anzeigen,  welche  die  Vormünder
in  den  obgedachten  Beziehungen  alljährlich  mündlich  oder  schriftlich  zu  erstatten  haben  (vergl.
die  &  1  angezogenen  gesetzlichen  Bestimmungen),  sowie  alle  sonst  etwa  darüber  erlangten  Nachrichten,
  nicht  minder  die  betreffenden  Vormundschaftsrechnungen  zu  bringen.  Auch  sind  darin
alle  weiteren  obervormundschaftlichen  Anordnungen  und  schließlich  die  Beendigung  der  Vormundschaft
  zu  verlautbaren.

#  3.  Hiernach  haben  diese  Acten  (&8  1  und  2)  alle  Nachweise  über  die  Vormundschaft
zu  enthalten.  Soweit  sie  nicht  besondere  Actenstücke  bilden,  sind  die  einzelnen  Fascikel,  nach
Beendigung  der  betreffenden  Vormundschaften,  für  ein  oder  mehrere  Jahre  in  einen  oder  mehrere
  Actenbände  vereinigt  (Vormundschaftsprotocoll  auf  d.  J.  —  Vol.  )  aufzubewahren.

&#  4.  Damit  jedoch  die  obervormundschaftliche  Fürsorge  nicht  aus  dem  Auge  verloren
und  zugleich  auch  leicht  und  übersichtlich  controlirt  werden  könne,  sind  überdieß  bei  jedem  Untergerichte
  ein  Vormundschaftsbuch  und,  diesem  entsprechend,  besondere  einzelne  Vormundschaftstabellen
  anzulegen.

§  5.  Das  Vormundschaftsbuch  ist  je  nach  dem  Umfange  des  Gerichts  für  ein  oder
mehrere  Jahre  zum  Voraus  in  feste  Pappe  binden  zu  lassen.  Bei  sehr  umfänglichen  Gerichten
können  zu  handlicherem  Gebrauche  mehrere  dergleichen  Bücher  nach  Ortschaften  oder  städtischen
Bezirken  angelegt  werden.

In  das  Vormundschaftsbuch  ist  jede  Vormundschaft,  für  jeden  Bevormundeten  besonders,
sofort  bei  Bestellung  des  Vormundes  und  zwar  nach  Maaßgabe  der  Letzteren  in  chronologischer

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