— 446 —
polizeiliche Erlaubnis erteilt. So viel ich weiss, ist dieses System seither
noch weiter ausgebildet worden. —
Man wird es bei dem Theoretiker erklärlich finden, wenn er neben der
grossen praktischen Brauchbarkeit doch auch noch einen besondern Wert
legt auf eine andere Eigenschaft des Buches; es ist die gediegene, echt
wissenschaftliche Art der Darstellung; das Buch ist auch unter diesem
unserem Gesichtspunkte hervorragend gut geschrieben.
Allerdings war das einigermassen erleichtert durch die Natur des
Stoffes selbst. Wenn auf anderen Gebieten des Verwaltungsrechts die Ver-
suchung zu unjuristischem Beiwerk und Gerede stark genug ist, handelt
es sich hier um feste scharf bestimmte Rechtsbegriffe, deren Wirkungen
bis in die feinsten Verästelungen der geordneten Verhältnisse zu verfolgen
sind, gerade wie im Zivilrecht. Und tatsächlich steht es eben doch so,
dass der rechtswissenschaftliche Gehalt des Verwaltungsrechts desto deut-
licher und einleuchtender erkennbar zu machen ist, je näher seine Ord-
nungen jeweils dem Zivilrecht verwandt sind, das die angestammte Heimat
aller Rechtswissenschaft ist und bleibt. Als mustergültig sollen namentlich
die umfassenden Ausführungen zu $ 15 des Gesetzes, die Strassenbeiträge
betreffend (3. 158 ff.) hervorgehoben werden.
Da der Verfasser Jurist ist und ich auch, so kann es nicht fehlen, dass
wir im einen oder anderen Punkte verschiedener Meinung sind. Es ist
im ganzen sehr wenig, und verlohnt kein näheres Eingehen.
Aber eine Beschwerde kann ich doch nicht unterlassen anzubringen;
sie richtet sich allerdings keineswegs gegen den Verfasser allein. Es handelt
sich S. 279 ff. um das Rechtsverhältnis des Strassenunternehmers
zu der Gemeinde. Ein Einzelner oder eine Gesellschaft unternimmt es, auf
eigene Kosten eine öffentliche Strasse herzustellen; $ 15 sagt, welche Ver-
pflichtungen durch Ortsstatut für ihn bestimmt werden können. Wird das
nun als „Gemeindelast“ aufzufassen sein? Der Verfasser bemerkt S. 279
mit Recht: „dem widerspricht einigermassen das Wesen der Sache“, und
hebt S. 281 noch einmal die „grossen Bedenken“ hervor, die gegen die
Behandlung als Gemeindelast sprechen. Andrerseits hat es auch sein Miss-
liches, das Verhältnis „als ein rein privatrechtliches zu gestalten“ (S. 280).
Das Reichsgericht hat in einem viel besprochenen Erkenntnis vom 22. Sept.
1888 die privatrechtliche Auffassung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass
die Gemeinde kein Recht hatte, weil ein richtiger Vertrag nicht vorlag.
Dem gegenüber scheint es schliesslich doch vorteilhafter zu sein, die Ver-
pflichtungen des Unternehmers durch ein giltiges Ortsstatut als öffentlich-
rechtliche Lasten zu gestalten (S. 282). — Dass hier etwas nicht in Ord-
nung ist, spürt der Verfasser sehr wohl. Mit der „Gestaltung als öffent-
lich-rechtliches Verhältnis“ durch Aufstellung eines Ortsstatuts dürfte aber
schwerlich geholfen sein. Das Ortsstatut kann doch den Unternehmer
nicht verpflichten. Es steht ja, wie S. 175 ganz richtig hervorgehoben