Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

wird, in dessen freiem Entschlusse, ob er will oder nicht. Seine Verpflich- 
tung kann, mangels einer Ermächtigung des Gesetzes zu einseitigem Be- 
lasten, allemal nur begründet werden mit seiner Einwilligung und in rechts- 
geschäftlicher Weise. Das Ortsstatut kann dabei nichts anderes tun, als 
den Inhalt dieser Verpflichtungen ein für allemal und gleichmässig be- 
stimmen, etwa wie die Verkehrsordnung für den Eisenbahnfrachtvertrag 
tut oder das Eisenbahngesetz von 1838 für die Eisenbahnkonzession. Das 
normierte Rechtsgeschäft selbst kann, wie diese Beispiele zeigen, privat- 
rechtlich sein oder öffentlich-rechtlich — ich hoffe wenigstens, dass der 
Verfasser damit einverstanden sein wird, die Eisenbahnkonzession als öffent- 
lich-rechtlicher Natur anzusehen. Welcher Art wäre das Rechtsgeschäft 
mit dem Unternehmer hier? Dieser ist, wie S. 283 richtig bemerkt wird, 
nicht Beauftragter, noch Werkführer der Gemeinde, nicht „technisch aus- 
führendes Organ“ von ihr, sondern „selbst Unternehmer“ — für eigene 
Rechnung und in eigenem Namen soll er die Strasse bauen und während 
fünf Jahren unterhalten und besitzen, auch besitzen! Dann nimmt sie ihm 
die Gemeinde ab. Das ist selbstverständlich kein privatrechtliches Rechts- 
verhältnis und nicht begründet durch privatrechtlichen Vertrag, wie das 
Reichsgericht in der vorhin erwähnten Entscheidung ihn sucht. Es ist 
aber gleichwohl eine Erscheinung, die vielen Juristen nicht unbekannt ist: 
die Uebertragung eines Öftentlichen Unternehmens zu eignem Recht, die 
Konzession, Verleihung. Wir haben Eisenbahnkonzessionen in diesem Sinn, 
Chausseekonzessionen früher sehr zahlreich, Brücken und Fähren sind so 
behandelt; auch Telegraph und Telephon bieten Anwendungsfälle, gemäss 
Gesetz vom 6. April 1892 $ 2. Ich habe dieses Rechtsinstitut — keines- 
wegs eine neue Entdeckung von mir! — in meinem deutschen Verwaltungs- 
recht II S. 294 ff. ausführlich behandelt und dabei insbesondere auch S. 312 
Note das Reichsgerichtserkenntnis vom 22. September 1888 erörtert, welches 
dem Verfasser solche Schwierigkeiten bereitet. 
Ich sage das nicht etwa, um die Aufmerksamkeit des Verfassers auf 
mein und meiner Werke Dasein zu lenken, sondern weil ich glaube, ihm 
dadurch behilflich zu sein zur Lösung der hier behandelten Frage. Es 
scheint mir, dass durch die Annahme einer Strassenkonzession sich alles 
erledigt. Insbesondere dürfte auf solche Weise sich auch die Erscheinung 
erklären und rechtfertigen, die Verfasser S. 282, 283 erwähnt: dass Ge- 
meinden den Unternehmern das Recht auf Bezug der Strassenbeiträge ab- 
treten. Das ist selbstverständlich zulässig; das macht das ganze Institut 
sogar erst lebensfähig. Bezieht nicht die Chausseebau-Aktiengesellschaft 
die Chausseegelder, deren Bezug ihr mit dem Unternehmen übertragen 
wird? Das ist ja das Hauptinteresse dabei. Aber natürlich, alles das 
lässt sich zivilrechtlich nicht erklären. 
Es scheint mir also: ein gewisser Ueberblick über die Rechtsinstitute 
des öffentlichen Rechts ist immerhin von Vorteil. Aber andererseits wird
	        
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