Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Hier war der Herausgeber pietätvoll und massvoll. Er hat nichts 
versäumt, was notwendig war, um das Werk auf dem Laufenden zu er- 
halten. Aber er hat sich gehütet, des Guten zu viel zu tun. Das Buch ist 
dicker geworden, natürlich; aber 2. Aufl. 725 S., 4. Aufl. 772 S., 5. Aufl. 
813 S., 6. Aufl. 893 8. — das ist ein ganz normaler Fortschritt. Der Her- 
ausgeber beschränkt sich nicht ängstlich darauf, nur nachzutragen, was 
die Zeit gebracht hat. Er ergänzt und berichtigt dazwischen auch theo- 
retische Ausführungen des Verfassers. Das ist ja gut und nützlich, wenn 
es nicht aufdringlich wird. Darin liegt die Gefahr, und diese hat der 
Herausgeber vermieden. Sage niemand, dass das so etwas Einfaches und 
Selbstverständliches sei! 
Mehr um zu zeigen, dass ich ihm ordentlich nachgegangen bin, als 
aus dem Bedürfnisse Kritik zu üben, möchte ich nur das eine und andere 
hervorheben. 
Ss. 210 Note 6 bemerkt der Herausgeber gegen den Text des Ver- 
fassers: „die Geschäftsordnungen (der parlamentarischen Versammlungen) 
sind richtigerweise nicht als autonomische Satzungen, sondern als Ver- 
ordnungen zu bezeichnen“. Er hat gewiss recht, dass die Volksver- 
tretungen keine Korporationen sind. Aber Verordnungen? Sieht man im 
Werke selbst nach, so findet sich S. 570 die Begriffsbestimmung: „allge- 
meine Anordnungen, welche von dem Monarchen oder den Verwaltungs- 
behörden erlassen werden“. Das stimmt wieder nicht, denn die Volksver- 
tretungen sind auch keine Verwaltungsbehörden. Der Herausgeber zitiert 
JELLINEK, subj. öff. Rechte S. 161. Dort sind diese Geschäftsordnungen 
genauer als Verwaltungsverordnungen bezeichnet; das sagt wenigstens so 
viel, dass sie keine Rechtssätze enthalten, und das wäre hier, in der Lehre 
von den „Quellen des Staatsrechts“ eigentlich die Hauptsache. 
S. 252 ff. finden sich längere Zusätze über die Rechte der Agnaten 
gegenüber der verfassungsmässigen Thronfolgegesetzgebung. Hier geht 
der Herausgeber kräftig vor gegenüber allerlei Ketzereien, die im Verlaufe 
der jüngsten Thronfolgestreitigkeiten zu Tage getreten sind. Es ist gewiss, 
dass die Dinge in weiten Kreisen des deutschen Volkes die Ueberzeugungs 
gründen und festigen mussten von der unbedingten Notwendigkeit einer 
rein staatsrechtlichen Ordnung solcher Fragen. Ich weiss mich mit dem 
Herausgeber vollkommen einig, wenn ich diese Ueberzeugung teile. Ich 
kann es wohl verstehen, wenn er die Gelegenheit benutzte ein unverblümtes 
Wort darüber zu sagen. Aber was er da sagt, sticht doch etwas stark ab 
von der Art, in welcher GEORG MeEyeEr solche Dinge vorträgt. Und 
dann nimmt es für eine vorübergehende Angelegenheit — denn mehr ist 
es wahrlich nicht — unverhältnismässig viel Raum ein. Der Herausgeber 
darf es mir nicht als kleinliche Bedenklichkeit anrechnen, aber ich finde, 
es stört etwas die Harmonie des Ganzen, die er sonst so schön gewahrt 
hat. Ich würde vorschlagen, diese Ausführungen in der, hoffentlich 
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 3. 30
	        
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