Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Tat nur einen formellen Unterschied behaupten, 8.95 schlägt er statt des 
von mir gebrauchten Ausdruckes „unmittelbarer Zwang“ den Ausdruck 
„sofortiger Zwang“ vor. Mir scheint, dass er Recht hat, wenn er meint, 
dass dadurch Missverständnisse verhütet würden. Und so noch einiges. 
Nun aber Wichtigeres! Den Begriff der Polizei glaubt Verf. im An- 
schluss an Rosın durch den Zusammenhang mit der innern Verwaltung 
bestimmen zu sollen (8. 6). Dieser „unscharfe, nicht juristische Begriff“ 
gefällt ihm selbst nicht ganz (S. 4). Es ist ja richtig, dass „innere Ver- 
waltung“ heutzutage noch am besten wieder gibt, was man früher unter 
Polizei verstand; in der gesetzlichen und amtlichen Ausdrucksweise klingt 
das natürlich noch manchfach nach. Aber unsere Aufgabe ist doch, da 
mit der Schärfe des juristischen Begriffes hineinzufahren. Die Praxis, deren 
ungemeine Wichtigkeit ich gewiss nicht verkenne, wird sich in diesen 
terminologischen Dingen allmählich fügen. Ich kann wirklich kein juristi- 
sches Merkmal erkennen, das z.B. die Strassenbeleuchtung zur Polizei be- 
stimmte (S. 156, 157), oder die Einrichtung einer gemeindlichen Wasser- 
leitung (S. 161). Auch scheint es mir eine recht gewundene Konstruktion 
zu sein, wenn die polizeiliche Natur der Pflichten der Zwangsfeuerwehr 
damit erläutert wird, dass die „Nichtleistung von Gemeindediensten“ polizei- 
lich „verboten“ ist und strafbar (S. 24 Note 11). 
Auch den Polizeibefehl hätte ich gern etwas strenger abgegrenzt ge- 
sehen. Der Verf. erklärt ihn für einen Verwaltungsakt (S. 52), kennzeichnet 
ıhın dann auch als Entscheidung, Urteil, vollziehende Verfügung (S. 79, 
S. 81). Mir scheinen diese drei Dinge unter sich sehr verschieden zu sein 
und ihrem Inhalt nach können sie ebensogut Befehle vorstellen als BEr- 
laubnisse, Lastauflegungen u. s. w. Das meint wohl auch der Verf.; er 
setzt sich aber doch Missverständnissen aus. Kein Gewinn ist es jeden- 
falls, dass er es (S. 52 Note 6) ablehnt, den Begriff Verwaltungsakt mit 
mir auf obrigkeitliche Verwaltungshandlungen zu beschränken, 
Wozu das scharf klingende Wort, wenn man mit Verwaltungshandlung 
ganz das nämliche sagen kann? Dass es nachgebildet ist dem französischen 
acte administratif und dass dieser den acte d’autorite in der Verwaltung 
bezeichnet, ist ja Tatsache. Tatsache ist auch, dass man in der deutschen 
Rechtssprache das Wort übernommen hat, bevor man sich klar war, was 
es eigentlich bedeutete; da ınusste es diese zwecklose Verschwommenheit 
annehmen. Damit sollte aber doch nicht gesagt sein, dass man nun für 
immer daran gebunden sei. Gelingt es nicht, dem Wort den bestimmten 
Sinn der Verwaltungsanordnung für den Einzelfall vorzubehalten, dann 
wäre ich dafür, es als ein unnützes Spielzeug aus der wissenschaftlichen 
Sprache gänzlich herauszuwerfen. Vielleicht liesse es sich durch das Wort 
Verfügung ersetzen. Freilich bezeichnet das jetzt einen Gegensatz zur 
Entscheidung, wenigstens wird es ja vielfach so gebraucht, also eine Unter- 
art des obrigkeitlichen Einzelaktes. Man hätte also Verfügung im engeren 
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