Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 45 ° — 
darm bei Meldungen an Zivilvorgesetzte vom Pferde nicht absitzt (S. 314) 
Dass die Landespolizeibehörde auf Grund des $ 10 II 17 ALR. „behufs Er- 
haltung der öffentlichen Ordnung“ die richtige Schreibweise aller Orts- 
namen befehlen kann (S. 217), eröffnet zwar tröstliche Aussichten darauf, 
dass auch unsere ganze zerfahrene deutsche Rechtschreibung von diesen 
Polizeibehörden einmal in Ordnung gebracht werde; aber als Polizei wird 
diese Kulturaufgabe doch kaum aufzufassen sein. Wenn S. 335 berichtet 
wird, dass „Eisenbahngesellschaften® für alle Schäden, welche bei der Be- 
förderung auf der Bahn an Personen und Sachen entstehen, zu haften haben, 
so wäre doch nicht zu vergessen gewesen, dass dieses nach feststehender 
Rechtsprechung auch für die viel wichtigeren Staatsbahnen gilt. Polizei- 
recht ist diese zivilrechtliche Ordnung weder im einen Falle noch im 
andern. 
Der Praktiker, auf welchen das Buch berechnet ist, wird zum Glück 
diese Detonierungen nicht so lebhaft empfinden wie unser einer. Vielleicht 
ist es auch allzugrosse Empfindlichkeit von meiner Seite, wenn ich häufig 
stutzen muss, wo der Verf. allgemeinere Rechtsgedanken entwickelt. Nur 
die massgebenden Wortlaute zusammenstellen und die eigne Auffassung 
zurücktreten lassen, ist ja ein mögliches Prinzip. Aber eine Lebre vom 
Gesetz, wie die S. 3—5, ist doch ein gar zu seltsames Mosaik: ALR, Einl. 
$ 21; altdeutsches Rechtssprichwort; RVerf. Art. 2; ALR. Einl. $ 22, 8 34, 
$ 36; IL, 13 8 6; BGB. 8 133 (absolut nicht hierher gehörig!) RG. 9. April 
1888; RG. 6. Nov. 1880; ALR. Einl. $ 54, $ 59; Rosım Pol.Verord.R, 
S. 270 — das liefert nach einander den Text, eigne dieta sind kaum da- 
zwischen. 
Dann diese Begriffsbestimmungen, wie z. B. S. 30 der Fiskus erläutert 
wird! Er ist rasch hintereinander: 1) der Staat in seinen auf privatrecht- 
lichem Gebiete liegenden Vermögensverhältnissen ; 2) die moralische Person 
des Staats; 3) d. h. die Staatsgewalt als Subjekt von Rechten verstanden; 
4) der Inbegriff des gesamten Vermögens des Staates, als welcher er nur 
eine juristische Person bildet; 5) S. 333 ist er auch noch eine Korporation 
(„der Fiskus oder sonstige Korporationen‘“). 
Ein merkwürdiges Kapitel findet sich noch 8. 504 unter der Ueber- 
schrift: „Auslieferung von Staatsangehörigen“. Es beginnt: „die Ausliefe- 
rung von Staatsangehörigen findet nur bei bestimmten strafbaren Hand- 
lungen statt“. Dann heisst es allerdings: „die Regel enthält $ 9 StGB., 
welcher bestimmt, dass ein Deutscher nicht ausgeliefert werden darf“. 
Von dieser Regel gibt es aber doch keine Ausnahme! Also unsere Staats- 
angehörigen werden überhaupt nicht ausgeliefert. Soll es heissen: Staats- 
gehörige des Staates, der die Auslieferung begehrt? Aber dem liefern 
wir ja vertragsmässig auch fremde Staatsangehörige aus, die er bestrafen 
will, und solche die gar keinem Staat angehören. Hat der Verf. vielleicht 
sagen wollen: „Auslieferung von Nicht-Staatsangehörigen“ d. h. solchen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.