Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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die unserem Staat nicht angehören? Das hätte einen Sinn, aber es wäre 
doch sehr wenig deutlich zum Ausdruck gekommen, 
Die Ausstellungen, welche wir hier machen mussten, bedeuten ja aller- 
dings keine Dinge, welche dem praktischen Erfolge des Buches im Wege 
stehen würden, welchen es um seiner sonstigen Eigenschaften willen ver- 
dienen mag, und der ihm gewiss zu vergönnen ist. 
Otto Mayer. 
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Kleefeld, Dr. Kurt, Die Theaterzensur in Preussen. Berlin 1905. Struppe 
& Winkler. 
Die Anwendung der staatlichen Massregeln, die man gemeinhin unter 
der Bezeichnung „Theaterzensur“ zusammenfasst, gehört zu den Dingen, 
die stets die öffentliche Meinung in hohem Grade zu erregen geeignet sind- 
Erörterungen, die sich an den einzelnen Anwendungsfall anschliessen, 
bleiben, von Ausnahmen abgesehen, infolgedessen meist wenig sachlich, 
und tragen zur Klärung der Lage nichts bei. Umsomehr wird man das von 
Arbeiten, wie der vorliegenden, erwarten können, die in rubigen Zeiten und 
ohne Rücksicht auf politische Gesichtspunkte an den Stoff herangehen und 
eine Lösung der nicht ganz einfachen Frage versuchen, ob und wieweit in 
Preussen eine Theaterzensur im Rechtssinne tatsächlich besteht. 
Seine Untersuchung hierüber leitet der Verf. mit einem Kapitel über 
die natürliche Rechtfertigung der Theaterzensur ein, die er zutreffend darin 
findet, dass eben die Darstellung im Theater die höchste Steigerung be- 
deutet, die eine Aeusserung von Gedanken ihrer Wirkung nach zu erfahren 
vermag. Die Gefahr, die aus solcher Einwirkung, namentlich auf die Masse, 
unter Umständen entstehen kann, bedarf besonderer Beachtung; dazu 
konımt, dass die vorwiegend gewerbliche Natur der heutigen Theaterunter- 
nehmen sie mit den öffentlichen Interessen, denen das Theater dienen soll, 
aus naheliegenden Gründen vielfach in Widerstreit bringt. Diese Gründe 
rechtfertigen nach Ansicht des Verf. die Theaterzensur, und man kann ihm 
hierin obne weiteres beistimmen. 
Den Begriff der Th. umgrenzt der Verf. zunächst nicht; wenigstens 
wird man seine aus der historischen Entwickelung entnommene Definition 
— „willkürlich zu handhabende Ausnahmebestimmungen, welche sich mit 
präventivem Charakter gegen eine gewisse Art geistiger Erzeugnisse richten * — 
nicht ohne erhebliche Einschränkung für die heutige Zeit gelten lassen 
können. Er schliesst vielmehr an das erste Kapitel gleich die Erörterung 
über die rechtlichen Grundlagen der Th. an; diese Anordnung erscheint 
nicht sehr zweckmässig, denn die Folge davon ist, dass man sich in die 
Abhandlung hineinliest, ohne zu wissen, was der Verf. unter der Th., deren 
natürliche und rechtliche Grundlagen er aufsucht, eigentlich verstanden
	        
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