Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

— 458 — 
zen der Th. kommt der Verf. schliesslich etwa zu dem gleichen Resultat, 
wenn er als Inhalt der Th. den Satz aufstellt, dass keine öffentliche Theater- 
vorstellung ohne vorherige polizeiliche von der Erfüllung gewisser festbe- 
stimmter Bedingungen abhängige Erlaubnis stattfinden dürfe, und dass 
hiernach die Th. wesentlich zur Sphäre der präventiven Polizei gehöre. 
Durchaus unrichtig ist es aber, wenn Verf. auch die hierfür erforderlichen 
Anordnungen, seien es solche genereller oder spezieller Art, auf den $ 10, II. 17 
ALR. gründen will. Ein VorgehenderPolizei, dassichauf810,11.17 
gründet, ist nicht Theaterzensurim Rechtssinne, und 
Anordnungen, die sich als Theaterzensur darstellen, 
lassen sich nicht auf$ 10, II. 17 stützen. Mit dem Begriff der 
„Abwendung der bevorstehenden Gefahr“, den Verf. dazu heranzieht, ist hier 
nicht weiterzukommen, und dasin Preussen umsoweniger, nachdem das preus- 
sische Oberverwaltungsgericht nach dieser Richtung hin der Praxis doch recht 
enge Grenzen gezogen hat; ich komme in dieser Hinsicht gerade zu dem ent- 
gegengesetzten Resultat, wie der Verf. (S. 42 f.). Jedenfalls lässt sich einem 
Theaterdirektor gegenüber, der ein neues Stück bis zur Aufführung so ge- 
heim hält, dass es nicht möglich ist, etwas über den Inhalt zu erfahren — 
der Fall wäre schliesslich nicht undenkbar — eine Zwangsverfügung auf 
Herausgabe des Textbuches niemals auf$ 10, 11.17 ALR. gründen, da man in 
diesem Falle eben für die Voraussetzungen, die diese Vorschrift fordert, 
unter Umständen keinerlei Anhaltspunkte hat. Das Wesentliche aber an 
der Th. ist, dass dem Direktor ein solches Verheimlichen des Inhalts un- 
möglich gemacht wird, dass er vor der Aufführung Farbe bekennen muss; 
die Behörde zensiert das Stück dann vor der Aufführung und trifft 
danach ihre Anordnungen. Nur hierin liegt das eigentliche 
Wesen der Th. und diesen Punkt übersieht der Verf. Eine solche 
Zensur kann aber, wie schon erwähnt, nicht auf Grund des $ 10, Il. 17 
ALR. geübt werden, sondern hat andere Rechtsgrundlagen, die klar hervor- 
zuheben den: Verf. nicht gelungen ist. Die juristische Grundlage für 
die Th. liegt nicht in der Exekutivbestimmung des $ 10, II. 17, sondern in 
der Vorschrift des $ 6d des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 
1850 (G. S. 265), wonach die Erhaltung von „Ordnung und Gesetzlichkeit bei 
dem Öffentlichen Zusammensein einer grösseren Anzahl von Personen“ zu 
den Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften gehört. Eine eigent- 
liche Th. kann mithin nur durch eine Polizeiverordnung 
auf Grund der angezogenen Gesetzesbestimmung ge- 
schaffen werden; ohne die entsprechende Polizeiverordnung ist eine 
Handhabung der Th. in dem hier festgestellten Sinne unmöglich. Auch 
die bekannte Berliner Polizeiverordnung vom 10. Juli 1851, die Verf. als 
„typisch“ heranzieht, ruht ausschliesslich auf dieser Grundlage, wie sich 
das aus ihrer Einleitung überdies mit aller Deutlichkeit ergibt. 
Aus der Feststellung, dass die Th. als ihrer Rechtsgrundlage einer hierfür
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.