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zen der Th. kommt der Verf. schliesslich etwa zu dem gleichen Resultat,
wenn er als Inhalt der Th. den Satz aufstellt, dass keine öffentliche Theater-
vorstellung ohne vorherige polizeiliche von der Erfüllung gewisser festbe-
stimmter Bedingungen abhängige Erlaubnis stattfinden dürfe, und dass
hiernach die Th. wesentlich zur Sphäre der präventiven Polizei gehöre.
Durchaus unrichtig ist es aber, wenn Verf. auch die hierfür erforderlichen
Anordnungen, seien es solche genereller oder spezieller Art, auf den $ 10, II. 17
ALR. gründen will. Ein VorgehenderPolizei, dassichauf810,11.17
gründet, ist nicht Theaterzensurim Rechtssinne, und
Anordnungen, die sich als Theaterzensur darstellen,
lassen sich nicht auf$ 10, II. 17 stützen. Mit dem Begriff der
„Abwendung der bevorstehenden Gefahr“, den Verf. dazu heranzieht, ist hier
nicht weiterzukommen, und dasin Preussen umsoweniger, nachdem das preus-
sische Oberverwaltungsgericht nach dieser Richtung hin der Praxis doch recht
enge Grenzen gezogen hat; ich komme in dieser Hinsicht gerade zu dem ent-
gegengesetzten Resultat, wie der Verf. (S. 42 f.). Jedenfalls lässt sich einem
Theaterdirektor gegenüber, der ein neues Stück bis zur Aufführung so ge-
heim hält, dass es nicht möglich ist, etwas über den Inhalt zu erfahren —
der Fall wäre schliesslich nicht undenkbar — eine Zwangsverfügung auf
Herausgabe des Textbuches niemals auf$ 10, 11.17 ALR. gründen, da man in
diesem Falle eben für die Voraussetzungen, die diese Vorschrift fordert,
unter Umständen keinerlei Anhaltspunkte hat. Das Wesentliche aber an
der Th. ist, dass dem Direktor ein solches Verheimlichen des Inhalts un-
möglich gemacht wird, dass er vor der Aufführung Farbe bekennen muss;
die Behörde zensiert das Stück dann vor der Aufführung und trifft
danach ihre Anordnungen. Nur hierin liegt das eigentliche
Wesen der Th. und diesen Punkt übersieht der Verf. Eine solche
Zensur kann aber, wie schon erwähnt, nicht auf Grund des $ 10, Il. 17
ALR. geübt werden, sondern hat andere Rechtsgrundlagen, die klar hervor-
zuheben den: Verf. nicht gelungen ist. Die juristische Grundlage für
die Th. liegt nicht in der Exekutivbestimmung des $ 10, II. 17, sondern in
der Vorschrift des $ 6d des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 (G. S. 265), wonach die Erhaltung von „Ordnung und Gesetzlichkeit bei
dem Öffentlichen Zusammensein einer grösseren Anzahl von Personen“ zu
den Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften gehört. Eine eigent-
liche Th. kann mithin nur durch eine Polizeiverordnung
auf Grund der angezogenen Gesetzesbestimmung ge-
schaffen werden; ohne die entsprechende Polizeiverordnung ist eine
Handhabung der Th. in dem hier festgestellten Sinne unmöglich. Auch
die bekannte Berliner Polizeiverordnung vom 10. Juli 1851, die Verf. als
„typisch“ heranzieht, ruht ausschliesslich auf dieser Grundlage, wie sich
das aus ihrer Einleitung überdies mit aller Deutlichkeit ergibt.
Aus der Feststellung, dass die Th. als ihrer Rechtsgrundlage einer hierfür