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Aufsätze,
Zur Auslegung des Art. 54 der Reichs-
verfassung').
Von
LABAND.
Die Frage, welche Schiffahrtsabgaben mit der Reichsver-
fassung vereinbar sind, war bis zum Erlasse des preussischen Ka-
nalgesetzes vom 1. April 1905 in der Theorie unbestritten und
hat auch in der Praxis, so viel ich weiss, keine Schwierigkeiten
gemacht. Nachdem aber das erwähnte Gesetz im $ 19 die An-
ordnung getroffen hat, dass „auf den im Interesse der Schiffahrt
regulierten Flüssen Schiffahrtsabgaben zu erheben sind“, ist diese
Frage so vielfach erörtert worden, einerseits im Sinne der Zu-
lässigkeit der Befahrungsabgaben in der bekannten Schrift von
PETERS, dann in der Entgegnung auf diese Schrift von Ministerial-
! Diese Erörterung ist ein Vortrag, den ich in der am 16. Febr. 1907
in Mannheim abgehaltenen Abwehrkundgebung gegen die Wiedereinführung
von Schiffahrtsabgaben auf den natürlichen Wasserstrassen, insbesondere auf
dem Rhein, gehalten habe. Die Verhandlungen sind herausg. von der
Handelskammer für den Kreis Mannheim. — Wegen der grossen Bedeutung
der Frage für das Reichsstaatsrecht ist er hier nochmals unverändert ab-
gedruckt.
Archiv für öffentliches Recht. XXI. 4. 32