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hinausfährt. Das sind Seeschiffe und die unterliegen der Vor-
schrift des Absatzes 3.
Wenn nun Absatz 3 die Abgaben von den Seeschiffen be-
handelt, so ist nach den primitivsten Grundsätzen der Auslegung
völlig gewiss, dass Absatz 4 andere Schiffe behandeln muss, als
Seeschiffe; er kann sich nicht wieder auf Seeschiffe beziehen,
denn sonst wäre die besondere Erwähnung in Absatz 3 völlig
zwecklos und unverständlich. Wenn in Absatz 4 nicht ausdrück-
lich die Rede ist von Flussschiffen, so ergibt sich doch nach den
eben entwickelten Ausführungen, dass der Absatz 4 von Binnen-
schiffen und nur von ihnen handelt. Dies ist das erste Resul-
tat, welches sich aus dem Vergleich der beiden Sätze ergibt.
Nun ist es ferner ebenso gewiss, dass Absatz 4 etwas anderes
bestimmen muss, als Absatz 3; denn es hätte keinen Sinn, Fluss-
schiffe und Seeschiffe zu unterscheiden, wenn von beiden dasselbe
gelten soll. Es muss also notwendigerweise der Absatz 4 etwas
anderes bestimmen als der Absatz 3, sonst hätte man keine zwei
Sätze gemacht, um dieselbe Vorschrift erst für die Seeschiffe
und dann nochmals für die anderen Schiffe zu geben. Es er-
hebt sich also die Frage: worin weicht die in Absatz 4 für die
Binnenschiffahrt gegebene Rechtsvorschrift von der in Absatz 3
für die Seeschiffahrt gegebenen ab?
Da beide Sätze des Artikel 54 in wörtlicher Uebereinstim-
mung vorschreiben, dass die Abgaben die zur Unterhaltung und
gewöhnlichen Herstellung der Anstalten erforderlichen Kosten
nicht übersteigen dürfen, so besteht hinsichtlich des Prinzips für
die Bemessung der Abgaben kein Unterschied. Worin aber ein
Unterschied besteht, das ergibt sich, wenn man den Wortlaut
dieser beiden Sätze vergleicht. Der Wortlaut des Absatz 3 lässt
von Seeschiffen Abgaben zu für die Benutzung von Schiffahrts-
anstalten, ohne den Begriff der Schiffahrtsanstalten durch be-
stimmte Kriterien einzuschränken; er umfasst alles, was von den
Schiffen für die Zwecke der Seeschiffahrt überhaupt benutzt