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dern nur zur Verwirrung. Der Ausdruck „Seewasserstrassen “
kommt weder in der Reichsverfassung noch in irgend einer ande-
ren, die Schiffahrtsabgaben betreffenden Rechtsurkunde vor, und
Artikel 54 Absatz 4 spricht ausdrücklich von allen natür-
lichen Wasserstrassen. Die von Seeschiffen zugelassenen Abgaben
können von ihnen auch erhoben werden, wenn sie die unteren
Teile der Ströme und die Haffe bis zum Seehafen hinauf befah-
ren, und es ist ganz unerheblich, ob man diese Wasserwege als
Seewasserwege oder Binnengewässer ansieht. Für den Rhein ist
aber aus besonderen, nachher zu besprechenden Gründen der
Unterschied zwischen Seeschiffen und Binnenschiffen hinsichtlich
der Abgaben beseitigt. Nicht, wie das Wasser ist, ob salzig oder
süss, kommt in Betracht, sondern es handelt sich lediglich um die
Verschiedenartigkeit der Fahrzeuge. Dagegen unterscheidet Ab-
satz 4 ganz bestimmt zwischen den natürlichen und den
künstlichen Woasserstrassen.
Daher ergibt sich für die Auslegung des Absatzes 4 die
fernere Frage, was ist zu verstehen unter einer natürlichen
Wasserstrasse, wodurch unterscheidet sich eine natürliche Wasser-
strasse von einer künstlichen? Die erwähnten zwei Fragen sind
es nun auch in der Tat, um welche sich der Streit dreht. Was
sind „besondere“ Anstalten und was sind „natürliche“ Woasser-
strassen? Von der Beantwortung dieser beiden Fragen hängt
es ab, ob Befahrungsabgaben von Flussschiffen auf regulierten
Flüssen nach Artikel 54 der Reichsverfassung zulässig oder ver-
boten sind.
Wenden wir uns zuerst der Frage zu, was sind besondere
Anstalten zur Erleichterung des Verkehrs? Da sich, wie er-
wähnt, der Artikel 54 an die Reichsverfassung von 1849 an-
schliesst, so liegt es natürlich nahe, vielleicht aus ihr etwas für
die Erläuterung dieses Wortes zu entnehmen. Die Reichsver-
fassung von 1849 unterscheidet in dem die Flussschiffahrt betref-
fenden Artikel in den 8$ 25 und 26 ganz scharf zwei Arten von