Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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dern nur zur Verwirrung. Der Ausdruck „Seewasserstrassen “ 
kommt weder in der Reichsverfassung noch in irgend einer ande- 
ren, die Schiffahrtsabgaben betreffenden Rechtsurkunde vor, und 
Artikel 54 Absatz 4 spricht ausdrücklich von allen natür- 
lichen Wasserstrassen. Die von Seeschiffen zugelassenen Abgaben 
können von ihnen auch erhoben werden, wenn sie die unteren 
Teile der Ströme und die Haffe bis zum Seehafen hinauf befah- 
ren, und es ist ganz unerheblich, ob man diese Wasserwege als 
Seewasserwege oder Binnengewässer ansieht. Für den Rhein ist 
aber aus besonderen, nachher zu besprechenden Gründen der 
Unterschied zwischen Seeschiffen und Binnenschiffen hinsichtlich 
der Abgaben beseitigt. Nicht, wie das Wasser ist, ob salzig oder 
süss, kommt in Betracht, sondern es handelt sich lediglich um die 
Verschiedenartigkeit der Fahrzeuge. Dagegen unterscheidet Ab- 
satz 4 ganz bestimmt zwischen den natürlichen und den 
künstlichen Woasserstrassen. 
Daher ergibt sich für die Auslegung des Absatzes 4 die 
fernere Frage, was ist zu verstehen unter einer natürlichen 
Wasserstrasse, wodurch unterscheidet sich eine natürliche Wasser- 
strasse von einer künstlichen? Die erwähnten zwei Fragen sind 
es nun auch in der Tat, um welche sich der Streit dreht. Was 
sind „besondere“ Anstalten und was sind „natürliche“ Woasser- 
strassen? Von der Beantwortung dieser beiden Fragen hängt 
es ab, ob Befahrungsabgaben von Flussschiffen auf regulierten 
Flüssen nach Artikel 54 der Reichsverfassung zulässig oder ver- 
boten sind. 
Wenden wir uns zuerst der Frage zu, was sind besondere 
Anstalten zur Erleichterung des Verkehrs? Da sich, wie er- 
wähnt, der Artikel 54 an die Reichsverfassung von 1849 an- 
schliesst, so liegt es natürlich nahe, vielleicht aus ihr etwas für 
die Erläuterung dieses Wortes zu entnehmen. Die Reichsver- 
fassung von 1849 unterscheidet in dem die Flussschiffahrt betref- 
fenden Artikel in den 8$ 25 und 26 ganz scharf zwei Arten von
	        
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