Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Abgaben; die einen werden verboten, die andern werden erlaubt 
und dadurch werden sie zueinander in einen absoluten Gegen- 
satz gebracht. 8 25 lautet: „Alle deutschen Flüsse sollen für 
deutsche Schiffahrt von Flusszöllen frei sein.“ Flusszölle sollen 
also auf allen deutschen Flüssen und unbedingt verboten 
sein. & 25 unterscheidet nicht, ob sie Gebühren, d. h. ein Er- 
satz für die Kosten der Erhaltung oder Verbesserung der Schiff- 
fahrt oder eine rein fiskalische Einnahme waren. Er unter- 
scheidet ebensowenig, ob die Abgaben erhoben werden als eigent- 
liche Wasserzölle von Waren, oder als Wasserwegegelder, als 
sogenannte Rekognitionsgebühren, von Schiffen. 
Wasserwegegelder und Flusszölle hatten den Unmut des 
Volkes erregt, sie hatten unter den Staaten des Bundes Ver- 
anlassung zu zahlreichen Schädigungen, Schikanen und Klagen 
gegeben. Deswegen wollte man in der Reichsverfassung von 1849 
ein für allemal damit aufräumen. Deutsche Schiffe sollen auf 
deutschen Flüssen von Abgaben frei sein. In der Verfassung 
des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches war 
eine ausdrückliche Wiederholung dieses $& 25 nicht notwendig, 
denn diese Flusszölle und Wasserwegegelder waren bereits mit 
wenigen Ausnahmen überall beseitigt. Es genügte, in Absatz 4 
des Artikels 54 das Wörtchen „nur“ einzuschalten, um dadurch 
insbesondere alle Schiffahrtsabgaben für die Befahrung auszu- 
schliessen. Der & 25 der Reichsverfassung von 1849 ist durch 
dieses Wörtchen ersetzt. 
8 26 der Reichsverfassung von 1849 lautet so: „Die Hafen-, 
Kran-, Wag-, Lager-, Schleussen-und dergleichen Gebühren, welche 
an den gemeinschaftlichen Flüssen und den Mündungen der in die- 
selben sich ergiessenden Nebenflüssenerhoben werden, dürfen die zur 
Unterhaltung derartiger Anstalten nötigen Kosten nicht über- 
steigen. Sie unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt“. 
Hier werden also die Anstalten, für deren Benützung Ge- 
bühren gestattet werden, einzeln aufgezählt und es wird eine
	        
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