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Abgaben; die einen werden verboten, die andern werden erlaubt
und dadurch werden sie zueinander in einen absoluten Gegen-
satz gebracht. 8 25 lautet: „Alle deutschen Flüsse sollen für
deutsche Schiffahrt von Flusszöllen frei sein.“ Flusszölle sollen
also auf allen deutschen Flüssen und unbedingt verboten
sein. & 25 unterscheidet nicht, ob sie Gebühren, d. h. ein Er-
satz für die Kosten der Erhaltung oder Verbesserung der Schiff-
fahrt oder eine rein fiskalische Einnahme waren. Er unter-
scheidet ebensowenig, ob die Abgaben erhoben werden als eigent-
liche Wasserzölle von Waren, oder als Wasserwegegelder, als
sogenannte Rekognitionsgebühren, von Schiffen.
Wasserwegegelder und Flusszölle hatten den Unmut des
Volkes erregt, sie hatten unter den Staaten des Bundes Ver-
anlassung zu zahlreichen Schädigungen, Schikanen und Klagen
gegeben. Deswegen wollte man in der Reichsverfassung von 1849
ein für allemal damit aufräumen. Deutsche Schiffe sollen auf
deutschen Flüssen von Abgaben frei sein. In der Verfassung
des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches war
eine ausdrückliche Wiederholung dieses $& 25 nicht notwendig,
denn diese Flusszölle und Wasserwegegelder waren bereits mit
wenigen Ausnahmen überall beseitigt. Es genügte, in Absatz 4
des Artikels 54 das Wörtchen „nur“ einzuschalten, um dadurch
insbesondere alle Schiffahrtsabgaben für die Befahrung auszu-
schliessen. Der & 25 der Reichsverfassung von 1849 ist durch
dieses Wörtchen ersetzt.
8 26 der Reichsverfassung von 1849 lautet so: „Die Hafen-,
Kran-, Wag-, Lager-, Schleussen-und dergleichen Gebühren, welche
an den gemeinschaftlichen Flüssen und den Mündungen der in die-
selben sich ergiessenden Nebenflüssenerhoben werden, dürfen die zur
Unterhaltung derartiger Anstalten nötigen Kosten nicht über-
steigen. Sie unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt“.
Hier werden also die Anstalten, für deren Benützung Ge-
bühren gestattet werden, einzeln aufgezählt und es wird eine