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Generalklausel zur Ergänzung beigefügt: „und dergleichen Ge-
bühren für die Unterhaltung derartiger Anstalten“. „Derartige
Anstalten“ können nur solche sein, welche den zuvor aufge-
führten gleichartig sind, mit ihnen ein gemeinsames charakte-
ristisches Merkmal haben. Wasserwegegelder, Befahrungsabgaben
können keinesfalls dazu gehören; denn diese sind ja in dem vor-
hergehenden $ 25 ausdrücklich verboten. Artikel 54 Absatz 4
der Reichsverfassung weicht nun von seinem Vorbilde dadurch
ab, dass er die Anstalten, für deren Benützung Gebühren er-
hoben werden dürfen, nicht einzeln aufführt, sondern als be-
sondere Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt
sind, zusammenfasst. Bei dem historischen Zusammenhang, der
zwischen der Reichsverfassung von 1849 und unserer jetzigen
Verfassung besteht, ist von vornherein die Vermutung begründet,
dass die besonderen Anstalten des Artikels 54 identisch sind
mit den im $ 26 einzeln aufgeführten. Man wollte die Reichs-
verfassung nicht mit so detaillierten Aufzählungen belasten, die
doch immer durch eine clausula generalis ergänzt werden müssen.
Dass aber Befahrungsabgaben in keinem Falle zu den zugelasse-
nen Abgaben gehören, bringt der Artikel 54 sofort selbst zu
einem unzweideutigen Ausdruck, indem er fortfährt: „Diese Ab-
gaben, sowie die Abgaben für die Befahrung künstlicher Wasser-
strassen“. Die Abgaben für die Befahrung künstlicher Wasser-
strassen werden also zu „diesen“ Abgaben in Gegensatz gestellt.
Woher der Ausdruck „besondere Anstalten“ kommt, ist durch
eine soeben in HIRTHS Annalen veröffentlichte Abhandlung von
OTTO MArER aufgeklärt worden. Er stammt nämlich aus einer
Denkschrift des Preussischen Ministeriums vom Oktober 1848,
welche den Regierungen anderer Staaten, namentlich Badens,
offiziell zugestellt worden ist. In dieser Denkschrift findet sich
eine Erörterung über das damals zu schaffende Reichsrecht. Die
Denkschrift ist von Delbrück verfasst; das Konzept ist voll-
ständig von seiner Hand geschrieben, wie PETERs Seite 149