Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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kann,  so  steht  es  in  dem  Ermessen  der  Direktivbehörde,  entweder  den  Einzug  derselben
von  dem  Mithaftenden,  nachdem  gegen  diesen  ein  vollstreckbarer  Bescheid  ergangen  ist,  zu
bewirken,  oder  statt  dessen  und  mit  Verzicht  hierauf  die  Umwandlung  der  Geldstrafe  in
Freiheitsstrafe  durch  gerichtliche  Entscheidung  zu  veranlassen.

Verjährung.
Art.  34.

Bei  allen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Landessteuergesetze  verjährt  die  Strafverfolgung
  in  drei  Jahren,  die  Vollstreckung  der  erkannten  Strafen  in  fünf  Jahren.

Der  Begriff  der  fortgesetzten  Steuergefährdung,  Art.  13  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
19.  September  1852  (Reg.  Blatt  S.  238),  wird  hiedurch  nicht  berührt.

Im  Uebrigen  kommen  bezüglich  der  Verjährung  der  Strafverfolgung  und  der  Strafvollstreckung
  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  (§.  67  letzter
Absatz,  §.  68  und  69  beziehungsweise  §.  70  letzter  Absatz  und  §.  72)  und  der  Reichs-Strafprozeßordnung
  (§.  459  letzter  Absatz)  zur  Anwendung.

Zuständigkeit  und  Verfahren  bei  Hinterziehung  örtlicher
Verbrauchsabgaben.
Art.  35.

Zur  Untersuchung  und  zur  Erlassung  von  Strafbescheiden  wegen  Hinterziehung
örtlicher  Verbrauchsabgaben,  welche  nicht  als  Zuschläge  zur  Staatssteuer  aufgebracht
werden  (Art.  24  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften
  und  Gemeinden)  sind  zuständig:

1)  im  Falle  die  verwirkte  Strafe
in  Gemeinden  I.  Klasse  36
in  Gemeinden  II.  Klasse  24  ./
in  Gemeinden  III.  Klasse  12  4
nicht  übersteigt,  die  Ortsvorsteher,
2)  in  allen  übrigen  Fällen  die  Oberämter.

Die  Entscheidung  im  Beschwerdeweg  erfolgt  bei  angefochtenen  Strafbescheiden  der
Ortsvorsteher  durch  die  Oberämter,  bei  angefochtenen  Strafbescheiden  der  Oberämter
durch  die  Kreisregierungen.