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Gegensatz zur Benützung der Wasserstrasse als Ganzes eine ört-
liche Benützung gestatten und erfordern. Manche Schriftsteller
haben deshalb mit gutem Grunde gesagt: Besondere Anstalten
sind örtliche Anstalten, und die preussische Regierung selbst
hat in dem von ihr vorgelegten Entwurf zur Rheinschiffahrts-
akte im Jahre 1868, also kurz nach Abfassung der Norddeutschen
Bundesverfassung, diesen Ausdruck gebraucht und die Erhebung
von Gebühren nur für örtliche Verkehrsanstalten zulassen wollen.
PETERS verspottet in seiner Abhandlung im „Recht“ Seite 1109 ff.
diese Gleichstellung. „Denn — sagt er — kein Mensch wird
behaupten wollen, dass die sechzehn Schleussen der oberen Oder,
welche den Kohlenverkehr von Oberschlesien nach Berlin ver-
mitteln, oder die im Plane der Moselkanalisierung vorgesehenen
vierzig Schleussen, welche die Verschiffung der Ruhrkohlen nach
Lothringen und der lothringischen Minette nach dem Niederrhein
ermöglichen sollen, oder die fünf Mainschleussen, welche die Ver-
bindung von Frankfurt nach der Rheinwasserstrasse herstellen,
eine lokale Bedeutung hätten und örtliche Verkehrsbedürfnisse
befriedigten.“
PETERS gestattet sich hier ein quid pro quo; es handelt sich
nicht um die Verkehrsbedürfnisse oder um die Interessen des
Bergbaues, der Industrie und des Handels, sondern um die Be-
nützung einer Anstalt für die Schiffahrt. Ein Schiff kann eine
bestimmte Stelle einer Wasserstrasse nicht passieren, ohne sich
einer Schleusse zu bedienen. Die Benützung der Schleusse für
die Fortbewegung des Schiffes ist immer eine örtliche; auf die
Ladung des Schiffes kommt es dabei gar nicht an; es ist gleich-
gültig, ob sie in Kohlen oder Pflastersteinen besteht, ob ihr
Transport lokalen oder allgemeinen Bedürfnissen gilt. Im Gegen-
satz zum Gebrauch des Flusses als einer einheitlichen Wasser-
strasse ist die Benützung einer Schleusse, um ein Gefälle zu über-
winden, die Benützung einer örtlichen und besonderen Anlage.
Wenn nun die Reichsverfassung Gebühren nur für die Be-