Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Gegensatz zur Benützung der Wasserstrasse als Ganzes eine ört- 
liche Benützung gestatten und erfordern. Manche Schriftsteller 
haben deshalb mit gutem Grunde gesagt: Besondere Anstalten 
sind örtliche Anstalten, und die preussische Regierung selbst 
hat in dem von ihr vorgelegten Entwurf zur Rheinschiffahrts- 
akte im Jahre 1868, also kurz nach Abfassung der Norddeutschen 
Bundesverfassung, diesen Ausdruck gebraucht und die Erhebung 
von Gebühren nur für örtliche Verkehrsanstalten zulassen wollen. 
PETERS verspottet in seiner Abhandlung im „Recht“ Seite 1109 ff. 
diese Gleichstellung. „Denn — sagt er — kein Mensch wird 
behaupten wollen, dass die sechzehn Schleussen der oberen Oder, 
welche den Kohlenverkehr von Oberschlesien nach Berlin ver- 
mitteln, oder die im Plane der Moselkanalisierung vorgesehenen 
vierzig Schleussen, welche die Verschiffung der Ruhrkohlen nach 
Lothringen und der lothringischen Minette nach dem Niederrhein 
ermöglichen sollen, oder die fünf Mainschleussen, welche die Ver- 
bindung von Frankfurt nach der Rheinwasserstrasse herstellen, 
eine lokale Bedeutung hätten und örtliche Verkehrsbedürfnisse 
befriedigten.“ 
PETERS gestattet sich hier ein quid pro quo; es handelt sich 
nicht um die Verkehrsbedürfnisse oder um die Interessen des 
Bergbaues, der Industrie und des Handels, sondern um die Be- 
nützung einer Anstalt für die Schiffahrt. Ein Schiff kann eine 
bestimmte Stelle einer Wasserstrasse nicht passieren, ohne sich 
einer Schleusse zu bedienen. Die Benützung der Schleusse für 
die Fortbewegung des Schiffes ist immer eine örtliche; auf die 
Ladung des Schiffes kommt es dabei gar nicht an; es ist gleich- 
gültig, ob sie in Kohlen oder Pflastersteinen besteht, ob ihr 
Transport lokalen oder allgemeinen Bedürfnissen gilt. Im Gegen- 
satz zum Gebrauch des Flusses als einer einheitlichen Wasser- 
strasse ist die Benützung einer Schleusse, um ein Gefälle zu über- 
winden, die Benützung einer örtlichen und besonderen Anlage. 
Wenn nun die Reichsverfassung Gebühren nur für die Be-
	        
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